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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten
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Art. 23 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
(Art. 98b AuG)
1Das EDA und das BFM stellen sicher, dass die Gesetzgebung des Drittstaats, in dem ein Dienstleistungserbringer beauftragt wird, die Gewährleistung des Datenschutzes garantiert.
2Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des EG-Visakodex25 ab.
3Das EDA muss:
a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der beauftragten Dienstleistungserbringer prüfen;
b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten prüfen;
c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des EG-Visakodex überwachen;
d. den externen Dienstleistungserbringer einweisen und ihm die Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können;
e. sicherstellen, dass die an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinn von Artikel 44 des EG-Visakodex gesichert sind.
4Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.
5Bei Verstössen der Dienstleistungserbringer gegen Verpflichtungen im Hinblick auf die Personendaten der Visumgesuchstellerinnen und -gesuchsteller haftet die Schweiz.
6Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren erheben. Nach Artikel 17 Absatz 4 des EG-Visakodex darf die erhobene Gebühr höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen.
7Nach Artikel 42 des EG-Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des EG-Visakodex ausführen.
25 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.