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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten
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2Sind die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt, so ist der Zugang der zentralen Zugangsstelle zum C-VIS auf die in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/633/JI21 des Rates (EU-VIS-Beschluss) genannten Datenkategorien begrenzt.
3Ergibt die Suche einen Treffer, so übermittelt die zentrale Zugangsstelle die in Artikel 5 Absatz 3 des EU-VIS-Beschlusses genannten Daten der Organisationseinheit auf gesichertem Weg.
Art. 19 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die
EG-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist
1Die EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-Verordnung22 noch nicht in Kraft ist, können ihre Gesuche um den Erhalt von Daten des C-VIS an die Behörden nach den Artikeln 15 und 16 richten.
2Die Einsatzzentrale fedpol ist für die Überprüfung dieser Gesuche verantwortlich.
3Das Verfahren ist in Artikel 17 geregelt.
4Die Einsatzzentrale fedpol kann im Hinblick auf den Erhalt von Informationen im Visumbereich Gesuche an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richten, für welche die EG-VIS-Verordnung noch nicht in Kraft ist.
7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht
1. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 20 Bearbeitungsgrundsatz
Nur die Behörden, die ans C-VIS übermittelte Daten selbst eingegeben haben, dürfen diese Daten ändern.
Art. 21 Speicherung der Daten im nationalen Visumsystem
1Die Daten des nationalen Visumsystems werden höchstens fünf Jahre gespeichert.
2Diese Frist beginnt:
a. im Fall der Ausstellung eines Visums: mit dem Ablauftag seiner Gültigkeit;
b. im Fall der Verlängerung eines Visums: mit dem Ablauftag seiner neuen Gültigkeit;
21 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, in der Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.
22 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.