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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten
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c. im Fall des Rückzugs des Gesuchs oder der Einstellung oder Nichtfortführung der Prüfung eines Gesuchs: mit Erstellung des Gesuchsdatensatzes im nationalen Visumsystem;
d. im Fall der Ablehnung, Annullierung, oder der Aufhebung eines Visums: mit dem entsprechenden Entscheid der Visumbehörde.
Art. 22 Löschung der Daten
1Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:
a. löschen die Visumbehörden die Gesuchsdatensätze der betroffenen Person und die Verknüpfungen mit Datensätzen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners oder ihrer Kinder oder der Gruppe, mit der sie gereist ist, unverzüglich, sofern die Gesuchsdaten von den schweizerischen Behörden erfasst wurden;
b. teilt das BFM dies unverzüglich den Schengen-Staaten, welche die Visumdaten erfasst haben, mit.
2Die Bürgerrechtsbehörden müssen das BFM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.
3Wird der Entscheid über die Ablehnung eines Visums durch die zuständige Beschwerdeinstanz aufgehoben, so werden die Daten über die Ablehnung der Visumerteilung durch die Behörde gelöscht, die das Visum abgelehnt hat.
Art. 23 Datenqualität
1Das BFM stellt die Richtigkeit der Daten und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung im nationalen Visumsystem sicher.
2Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem BFM unverzüglich mitzuteilen.
3Das BFM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung zur Kenntnis gebracht wurden.
Art. 24 Speicherung der Daten des C-VIS
1Daten, die aus dem C-VIS bezogen werden, dürfen weder im nationalen Visumsystem noch in einer anderen nationalen Datei gespeichert werden.
2Die Daten des C-VIS dürfen nach Artikel 30 der EG-VIS-Verordnung23 im nationalen Visumsystem gespeichert werden, wenn die Speicherung im Einzelfall erforderlich ist und solange der betreffende Fall bearbeitet wird.
3Die Behörden nach den Artikeln 15 und 16 müssen die von der Einsatzzentrale fedpol erhaltenen Daten vernichten, ausser wenn sich diese unter Berücksichtigung der Zwecke des EU-VIS-Beschlusses24 als erforderlich erwiesen haben.
23 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
24 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1.