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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten
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d. das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;
e. das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden:
1. zur Durchführung von Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz,
2. zur Verifizierung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind,
3. zur Identifikation sämtlicher Personen ohne Visum, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;
f. die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeinden, auf welche die Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich.
2Die Einsatzzentrale fedpol kann als zentrale Zugangsstelle online Daten des C-VIS abfragen.
3Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 geregelt.
5. Kapitel: Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS
Art. 12 Abfragen des C-VIS an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem
Hoheitsgebiet der Schweiz
1Die Abfrage des C-VIS für Kontrollen an den Übergangsstellen der Schengen-Aussengrenzen erfolgt nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 der EG-VIS-Verordnung15 anhand der Nummer der Visumvignette allein oder in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers.
Ergibt die Suche einen Treffer, so können die in Artikel 18 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung genannten Datenkategorien abgefragt werden.
2Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers und der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung anhand der Nummer der Visumvignette in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder nur anhand der Nummer der Visumvignette.
Ergibt die Suche einen Treffer, so können die in Artikel 19 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung genannten Datenkategorien abgefragt werden.
15 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.