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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten
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4Jede Verwendung von Daten, die den Absätzen 1–3 widerspricht, ist als Missbrauch im Sinn von 120d AuG anzusehen.
Art. 25 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale
Organisationen
1Die im nationalen Visumsystem und im C-VIS bearbeiteten Daten dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht bekanntgegeben werden.
2Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen im Sinn des Anhangs der EG-VIS-Verordnung25 im Einzelfall zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, bekanntgegeben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 der EG-VIS-Verordnung erfüllt sind:
a. Nachnamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Datum der Gesuchsstellung, Geburtsort und -land;
b. derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
c. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
d. Wohnort;
e. für Minderjährige: Nachname und Vorname der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds.
3Die Daten des nationalen Visumsystems können in einem Einzelfall nach Artikel 105 AuG bekanntgegeben werden.
Art. 26 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
(Art. 98b AuG)
1Das EDA und das BFM stellen sicher, dass die Gesetzgebung des Drittstaats, in dem ein Dienstleistungserbringer beauftragt wird, die Gewährleistung des Datenschutzes garantiert.
2Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des EG-Visakodex26 ab.
3Das EDA muss:
a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der beauftragten Dienstleistungserbringer prüfen;
b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten prüfen;
25 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
26 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1.