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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten
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übermittelt werden und durch die der Zugang zu den Daten des C-VIS ermöglicht wird;
b. Drittstaat: jeder Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist, mit Ausnahme von Liechtenstein;
c. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt;
d. Dublin-Staat: Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.
2. Kapitel: Verantwortung für das nationale Visumsystem, Architektur des nationalen Systems, VISION-Büro und VIS-Mail
Art. 3 Verantwortung für das nationale Visumsystem
1Das Bundesamt für Migration (BFM) trägt die Verantwortung für das nationale Visumsystem.
2Es legt in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
Art. 4 Architektur des nationalen Visumsystems und Datenübermittlung
ans C-VIS
1Das nationale Visumsystem enthält die Daten zu jedem zulässigen Visumgesuch, aufgeteilt in die Kategorien nach Anhang 2.
2Die nach Massgabe der EG-VIS-Verordnung3 erfassten Daten werden über das N-VIS automatisch an das C-VIS übermittelt.
3Sämtliche Änderungen oder Löschungen von Daten, die nach Massgabe der EG-VIS-Verordnung erfasst wurden, werden über das N-VIS automatisch an das C-VIS übermittelt.
4Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 regelt namentlich die Übermittlung der Daten des nationalen Visumsystems über das N-VIS an das C-VIS.
Art. 5 Das VISION-Büro
1Das VISION-Büro des BFM empfängt und übermittelt Konsultationsersuchen nach Artikel 16 der EG-VIS-Verordnung4 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr.
218 vom 13.8.2008, S. 60; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 810/2009, ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1.
3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.