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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten

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Art. 33 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten

1Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

2Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

3Er ist die nationale Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung31 und den Artikeln 8 Absatz 5 und 11 des EU-VIS-Beschlusses32. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Die ZEMIS-Verordnung vom …33 wird aufgehoben.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Die ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200634 wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Aufgehoben

Anhang 1

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

... Die Datenfelder zu den Visa (EVA) werden gelöscht.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am …, sobald das nationale Visumsystem in Betrieb genommen wird, in Kraft.

31Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

32Siehe Fussnote zu Art. 18 Abs. 2.

33SR …

34 SR 142.513