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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten

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6Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat oder dass es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen; ist es nicht zur Berichtigung oder Löschung bereit, so muss es die entsprechenden Gründe dafür angeben.

Art. 28 Informationspflicht

1Bei der Beschaffung der biometrischen Daten und Personendaten der gesuchstellenden Person wird diese über Folgendes schriftlich informiert:

a. über die Identität des Inhabers der Datensammlung;

b. über den Zweck der Bearbeitung der Daten im nationalen Visumsystem und im C-VIS;

c. über die Kategorien der Datenempfänger;

d. über die Dauer der Speicherung der Daten im nationalen Visumsystem und im C-VIS;

e. darüber, dass die Erfassung der Daten für die Prüfung des Gesuchs vorgeschrieben ist;

f. über das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts, die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte und die Kontaktinformationen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

2Die natürliche oder juristische Person, die eine Einladung ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen, erhält die Informationen nach Absatz 1 ebenfalls.

Art. 29 Schadenersatz

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des nationalen Visumsystems richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195827, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c.

3. Abschnitt: Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 30 Datensicherheit

1Die Datensicherheit richtet sich nach:

a. der Verordnung vom 14. Juni 199328 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

27 SR 170.32

28 SR 235.11