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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten
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c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des EG-Visakodex überwachen;
d. den externen Dienstleistungserbringer einweisen und ihm die Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können;
e. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinn von Artikel 44 des EG-Visakodex gesichert sind.
4Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.
5Bei Verstössen der Dienstleistungserbringer gegen Verpflichtungen im Hinblick auf die Personendaten der Visumgesuchstellerinnen und -gesuchsteller haftet die Schweiz.
6Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren erheben. Nach Artikel 17 Absatz 4 des EG-Visakodex darf die erhobene Gebühr höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen.
7Nach Artikel 42 des EG-Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des EG-Visakodex ausführen.
2. Abschnitt: Rechte betroffener Personen
Art. 27 Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung und Löschung der Daten
1Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung und Löschung der Daten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim BFM einzureichen.
2Das BFM bearbeitet das Gesuch um Auskunft im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten im nationalen Visumsystem erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten an das C-VIS übermittelt hat.
3Es registriert die Gesuche um Auskunft.
4Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung und Löschung von Daten des C-VIS geltend, die nicht von der Schweiz erfasst wurden, so muss diese mit dem Staat, der die Visumdaten erfasst hat, innerhalb von vierzehn Tagen Kontakt aufnehmen und ihm das Gesuch übermitteln. Das BFM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.
5Es bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.