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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten
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810/20095 (EG-Visakodex); es übermittelt das Konsultationsersuchen mit der Gesuchsnummer an das C-VIS und gibt dabei an, welche Schengen-Staaten zu konsultieren sind.
2Dieses Verfahren gilt ebenfalls für den Informationsaustausch über die Erteilung von Visa mit einer räumlich beschränkten Gültigkeit, für die Übermittlung sonstiger Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit sowie für die Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Visumgesuch oder von Kopien dieser Unterlagen in elektronischer Form nach Artikel 16 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung.
3Das VISION-Büro kommuniziert über die Anwendung VISION und über VIS-Mail.
Art. 6 VIS-Mail
1VIS-Mail ist ein Kommunikationssystem zur Übermittlung von Informationen zwischen den Staaten, für die die EG-VIS-Verordnung6 in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des Visa-Informationssystems.
2Das System VIS-Mail darf zur Übermittlung folgender Arten von Informationen verwendet werden:
a. Mitteilungen zur konsularischen Zusammenarbeit und zu den Ersuchen um Belege;
b. Mitteilungen zu unrichtigen Daten;
c. von einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller erworbenes Bürgerrecht eines Mitgliedstaates.
3. Kapitel: Eingabe von Daten durch die Visumbehörden
Art. 7 Eingabe der Daten
1Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des EG-Visakodex7 zulässig, so geben die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EG-VIS-Verordnung8 die Daten der Kategorie I nach Anhang 2 und, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI nach Anhang 2 ein. Diese Daten werden nach Artikel 4 Absatz 2 an das C-VIS übermittelt.
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
5 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
6 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
7 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1.
8 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.