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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten

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4Die Abfrage von Daten zu verknüpften Gesuchen ist nur bei Gesuchen möglich, die aufgrund der Familienzugehörigkeit verknüpft wurden (Gruppe des Typs «Familie»).

Art. 14 Abfragen des C-VIS zur Prüfung von Asylgesuchen

1Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung eines Asylgesuchs erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2Ist die Verifizierung anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so kann eine Suche anhand folgender Daten, in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit der betreffenden Person und der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt, durchgeführt werden:

a. Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsname (früherer Nachname), Datum, Ort und Land der Geburt;

b. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.

3Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt, so können die in Artikel 22 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung18 genannten Datenkategorien abgefragt werden.

6. Kapitel: Berechtigung zum Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle

Art. 15 Bundesbehörden

Die nach Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a bis c AuG berechtigten Bundesbehörden sind:

a. bei fedpol: die Bundeskriminalpolizei;

b. beim Nachrichtendienst des Bundes:

1. die Abteilung Beschaffung,

2. die Abteilung Auswertung,

3. die Steuerung Terrorabwehr,

4. die Steuerung Nachrichtendienst,

5. die Steuerung Extremismusabwehr,

6. die Steuerung Nonproliferation,

7. der Bereich Ausländerdienst;

c. bei der Bundesanwaltschaft:

1. der Rechtsdienst: zum Vollzug der Entscheide der Strafkammer des Bundesgerichts, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der

18 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.