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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten
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Verordnung vom 24. Oktober 200719 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE);
2. die Bereiche Internationale Rechtshilfe (RIZ), Staatsschutz, Terrorismus, Wirtschaftskriminalität (Bern) sowie Wirtschaftskriminalität, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei (Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich): zur Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Delikten, die nach den Artikeln 336 und 337 des Schweizerischen Strafgesetzbuches20 der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
Art. 16 Kantonale Behörden
Die nach Artikel 109a Absatz 3 Buchstabe d AuG berechtigten kantonalen Behörden sind:
a. die kantonalen Polizeibehörden;
b. die kommunalen Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;
c. die Strafverfolgungsbehörden über die kantonalen Polizeibehörden.
Art. 17 Verfahren für den Erhalt der Daten
1Die Organisationseinheiten der nach den Artikeln 15 und 16 berechtigten Behörden reichen elektronisch ein begründetes Gesuch um Zugang zu den Daten des C-VIS bei der Einsatzzentrale fedpol ein.
2In dringenden Ausnahmefällen kann eine Organisationseinheit Gesuche auch mündlich stellen. Die Einsatzzentrale fedpol bearbeitet das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Bedingungen nach Artikel 18 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen Ausnahmefall handelte. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen.
3Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement die Modalitäten des Verfahrens fest.
Art. 18 Bedingungen für den Erhalt der Daten
1Die Einsatzzentrale fedpol überprüft, ob:
a. die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Anhang 4 erforderlich sind;
b. die Übermittlung der Daten im Einzelfall gerechtfertigt ist;
c. berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Übermittlung der Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer der Straftaten nach Anhang 4 erheblich beitragen wird.
19 SR 142.201
20 SR 311.0