Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten
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genvorschlag in der Volksabstimmung, gilt der Rückzug der Volksinitiative. Die Initianten und Initiantinnen können aber immerhin den indirekten Gegenvorschlag als Erfolg verbuchen. Sollte jedoch ein Referendum zustande kommen und der Gegenvorschlag in der Volksabstimmung abgelehnt werden, dann wird die Volksinitiative doch noch der Volksabstimmung unterbreitet.
1.2 Speditive Erarbeitung der Vorlage, damit die Änderung auf die Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ angewendet werden kann
Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerates hat die parlamentarische Initiative von Ständerat Lombardi am 15. Januar 2009 vorgeprüft. Gerade das vom Initianten dargelegte Beispiel der Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ zeigte der Kommission den Handlungsbedarf auf. Die Kommission ist allerdings überzeugt, dass dies nicht der einzige Anwendungsfall bleiben dürfte. Die Bundesversammlung hat eine rege Praxis in der Ausarbeitung von indirekten Gegenvorschlägen entwickelt. Dabei ist es wichtig, die Verfahren so auszugestalten, dass alle beteiligten Akteure ihren Willen ungehindert zum Ausdruck bringen können, ohne in Entscheidungsdilemmas zu geraten. Die Kommission sieht deshalb generellen Handlungsbedarf und gab der parlamentarischen Initiative einstimmig Folge. Die SPK des Nationalrates stimmte diesen Beschluss am 19. Februar 2009 mit 23 zu 1 Stimmen deutlich zu.
Da nun gerade ein konkreter Fall vorliegt, erachtet es die Kommission als wünschenswert, wenn die vorgeschlagenen Änderungen derart zeitig vorgenommen werden können, dass sie ihre Wirkung bereits auf diesen Fall entfalten können. Die SPK hat deshalb einen ehrgeizigen Zeitplan für die Ausarbeitung der Vorlage erstellt.
1.3 Verabschiedung des Vorentwurfs zuhanden der Vernehmlassung
An ihrer Sitzung vom 27. März 2009 verabschiedete die SPK des Ständerates einstimmig einen Vorentwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte samt erläuterndem Bericht zuhanden der Vernehmlassung. Es wurden die vom Gesetz vorgesehenen Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des Vernehmlassungsgesetzes wurde eine verkürzte Frist angesetzt, um den aufgrund des unmittelbaren Handlungsbedarfs kurzen Zeitplan einhalten zu können.
2 Ausgangslage
2.1 Direkte Gegenentwürfe und indirekte Gegenvorschläge
Die Institutionen der direkten Demokratie in der Schweiz ermöglichen einen intensiven Dialog zwischen den Behörden sowie den Bürgern und Bürgerinnen. Die Behörden präsentieren dem Volk ihre Vorschläge, zum Beispiel im Falle einer Refe-