Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten

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der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten hat (BPR Art. 74 Abs. 1). Nun muss hier ergänzt werden, dass im Falle eines bedingten Rückzuges einer Volksinitiative diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn der indirekte Gegenvorschlag in der Volksabstimmung abgelehnt worden ist und der Bundesrat das Ergebnis erwahrt hat. Auch jetzt steht den Initiantinnen und Initianten noch eine Rückzugsmöglichkeit gemäss Artikel 73 Absatz 1 BPR zu.

Weil indirekte Gegenvorschläge die Gesetzesstufe beschlagen und damit dem fakultativen Referendum unterliegen, für welches die Sammelfrist von Verfassung wegen 100 Tage beträgt (Art. 141 Abs. 1 BV), kann die Volksabstimmung über die Volksinitiative nicht innert zehn Monaten durchgeführt werden, sofern gegen den indirekten Gegenvorschlag ein Referendum zustande kommt, zumal wenn das Ergebnis knapp ausfällt und durch Beschwerden angefochten wird oder in Wahljahren während mindestens eines halben Jahres gar keine Volksabstimmung durchgeführt werden kann. Denn die ordnungsgemässe Durchführung eines eidgenössischen Urnengangs erfordert aufgrund aller verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben und der faktischen Rahmenbedingungen mindestens 13½ Wochen Zeit (vgl. mit Einzelheiten BBl 2001 6411), und der Bundesrat muss jeden Urnengang spätestens vier Monate vor dem Blankoabstimmungstermin ankündigen (Art. 10 BPR).

Art. 90a

Es wäre wenig sinnvoll, das geltende, nicht in allen Teilen befriedigende Recht zu ändern, ohne die derzeit hängigen Volksinitiativen ebenfalls bereits in den Genuss der Rechtsänderungen gelangen zu lassen. Dies gilt erst recht, nachdem eine hängige Volksinitiative die Rechtsänderung veranlasst hat. Die gleiche Übergangsbestimmung ist auch in Artikel 173 Ziff. 7 des Parlamentsgesetzes aufzunehmen.

4.2 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10)

Art. 105 Abs. 1bis (neu)

Die Bundesversammlung hat gemäss Artikel 105 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes die Möglichkeit, die Frist für die Behandlung einer Volksinitiative um ein Jahr zu verlängern. Voraussetzung dafür ist, dass ein Rat über einen direkten Gegenentwurf oder über einen eng mit der Volksinitiative zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss gefasst hat. Die Idee dahinter ist, dass die Bundesversammlung zuerst ihre Arbeiten zu einem direkten Gegentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zu Ende bringen kann, bevor sie über die Volksinitiative Beschluss fasst und diese zur Volksabstimmung kommt. Volk und Stände wie auch die Ratsmitglieder sollen in Kenntnis des Ergebnisses der Arbeiten der Bundesversammlung entscheiden können. Nun gibt es – wie oben aufgezeigt – indirekte Gegenvorschläge, deren Erarbeitung viel Zeit in Anspruch nimmt und deren Differenzbereinigung nach Ablauf der Verlängerungsfrist noch nicht abgeschlossen ist. In diesen Fällen konnte die Bundesversammlung bisher auf die Bestimmung in Artikel 74 Absatz 2 BPR