Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Die parlamentarische Initiative 08.515. Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Fall eines indirekten Gegenentwurfs
Am 18. Dezember 2008 reichte Ständerat Filippo Lombardi (CVP/TI) eine ausformulierte parlamentarische Initiative ein, mit welcher er den bedingten Rückzug von Volksinitiativen ermöglichen will. In seiner Begründung wies der Initiant darauf hin, dass das Parlament bei der Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags zu einer Volksinitiative schon mehrmals vor der Situation stand, dass ein Initiativkomitee zwar bereit gewesen wäre, seine Initiative zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags zurückzuziehen, jedoch befürchtete, das gegnerische Lager könnte den Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe danach mit einem Referendum zu Fall bringen. Damit wären die Initianten und Initiantinnen schliesslich mit leeren Händen da gestanden.
Der Initiant ist als Präsident der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) mit einem konkreten Fall konfrontiert. Auf Antrag der UREK hat der Ständerat am 1. Oktober 2008 beschlossen, die Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ (07.060) Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen (AB S 2008 795). Gleichzeitig hatte der Rat in der Gesamtabstimmung mit 36 zu 0 Stimmen einer von der UREK ausgearbeiteten Änderung des Gewässerschutzgesetzes zugestimmt (07.492 Pa.Iv. Schutz und Nutzung der Gewässer). Die UREK des Ständerates hat diese Gesetzesänderung als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative konzipiert. In der Schlussbestimmung ist vorgesehen, dass die Vorlage dann publiziert und somit die Referendumsfrist ausgelöst wird, sobald die Volksinitiative entweder zurückgezogen oder abgelehnt ist. Die Vorlage ist nun im Nationalrat hängig.
Wenn die Vorlage von beiden Räten verabschiedet worden ist, könnte es im Interesse sowohl des Parlamentes als auch des Initiativkomitees liegen, wenn die Initiative zurückgezogen wird. So könnten sich sowohl die Behörden als auch das Initiativkomitee den Aufwand für eine Volksabstimmung sparen. Allerdings geht das Initiativkomitee dabei ein erhebliches Risiko ein: Zieht es die Volksinitiative zurück, wird die Revision des Gewässerschutzgesetzes publiziert und die Referendumsfrist läuft. Wird das Referendum ergriffen und die Gesetzesrevision wird in der Volksabstimmung abgelehnt, dann kann das Komitee nicht mehr auf seine Initiative zurückkommen. Das Eingehen auf den Kompromissvorschlag des Parlamentes hätte sich somit nicht gelohnt; das Initiativkomitee hätte nichts mehr in den Händen.
Hier hakt der Initiant ein: Die von ihm vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte soll einem Initiativkomitee ermöglichen, eine Volksinitiative bedingt zurückzuziehen, falls die Bundesversammlung einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe verabschiedet hat. Liegt ein solcher Gegenvorschlag vor, soll das Komitee die Volksinitiative ohne Risiken bedingt zurückziehen können: Infolge des Rückzugs wird der Gegenvorschlag publiziert und die Referendumsfrist ausgelöst. Kommt das Referendum nicht zustande oder gewinnt der Ge-