Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten
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rendumsabstimmung, oder sie reagieren auf Vorschläge aus den Reihen des Volkes, zum Beispiel bei Volksinitiativen. Damit dieser Dialog differenziert geführt werden kann, stehen den Behörden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um auf eine Volksinitiative zu reagieren. Stimmt das Parlament der mit einer Volksinitiative vorgeschlagenen Lösung nicht zu, sieht aber Handlungsbedarf, so kann es mit einem direkten Gegenentwurf oder einem indirekten Gegenvorschlag darauf reagieren. Diese beiden Instrumente sind strikte auseinander zu halten. Während das Verhältnis zwischen Volksinitiative und direktem Gegenentwurf bereits auf Verfassungsstufe geregelt ist (Art. 139 und 139b BV), handelt es sich beim „indirekten Gegenvorschlag“ um einen Begriff, der zwar im Bundesgesetz über die politischen Rechte Eingang gefunden hat, unter dem aber in der politischen Praxis Verschiedenes subsumiert werden kann.
2.2 Direkter Gegenentwurf
Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung sieht vor, dass die Bundesversammlung einer Volksinitiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen kann. Dieser Gegenentwurf wird der Volksinitiative in der Volksabstimmung gegenübergestellt. Volk und Stände haben die Möglichkeit, beiden Vorlagen zuzustimmen. Sie können in der Stichfrage angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden (Art. 139b BV). Solche Vorlagen des Parlamentes befinden sich immer auf Verfassungsstufe und unterstehen der obligatorischen Abstimmung von Volk und Ständen. Sie werden deshalb als „direkte“ Gegenentwürfe bezeichnet, weil sie der Volksinitiative in einer Volksabstimmung gegenübergestellt werden können, falls die Initiative nicht zurückgezogen wird. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis bewährt und es besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
2.3 Indirekter Gegenvorschlag und „eng mit der Volksinitiative zusammenhängender Erlassentwurf“
Der Begriff „indirekter Gegenvorschlag“ findet sich einzig im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1). In Artikel 74 Absatz 2 werden „indirekte Gegenvorschläge“ als „Gegenvorschläge auf Gesetzesstufe“ bezeichnet. Der Gesetzgeber verwendet hier diesen Begriff nur im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Aufschubs der zehnmonatigen Frist zur Ansetzung der Volksabstimmung über eine Volksinitiative. Ein solcher indirekter Gegenvorschlag ist also auf Gesetzesstufe angesiedelt und kann somit nie einer Volksinitiative direkt gegenübergestellt werden. Er untersteht nur dem fakultativen Referendum, und im Falle eines Zustandekommens eines Referendums ist allein das Volksmehr ausreichend.
Das Parlamentsgesetz verwendet den Ausdruck „eng mit der Volksinitiative zusammenhängender Erlassentwurf“ (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 ParlG, SR 171.10). Es geht in diesen Bestimmungen darum, dass die Frist für die Behandlung einer Volksinitiative verlängert werden kann, falls ein solcher Entwurf vorliegt.
Im Parlamentsgesetz wird bewusst nicht der im BPR verwendete Begriff „indirekter Gegenvorschlag“ verwendet. Zum einen handelt es sich hier erst um Erlassentwürfe, aus denen allenfalls indirekte Gegenvorschläge im politischen Sinn werden können, falls ihnen schliesslich beide Räte zustimmen. Der Sinn der Bestimmungen im Parlamentsgesetz besteht darin, dass die Behörden ihre gesetzgeberischen Tätigkeiten