Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten
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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1)
Art. 68 Abs. 1 Bst. c
Derzeit ist der Rückzug einzig vorbehaltlos zulässig, und das Gesetz statuiert dies bereits bei den Formanforderungen an sämtliche Unterschriftenlisten (Art. 68 Abs. 1 Bst. c). Nichts geändert werden soll am Erfordernis, dass jede Unterschriftenliste zu ihrer Gültigkeit einer Rückzugsklausel bedarf. Allerdings soll der Rückzug nicht an beliebige Vorbehalte geknüpft werden, damit die Bundesversammlung als ordentlicher Gesetzgeber, der allein für die innere Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verantwortlich bleibt, nicht zum Spielball irgendwelcher Initiativkomitees gemacht werden kann. Diese Anliegen sind am einfachsten unter einen Hut zu bringen durch einen Verweis auf Artikel 73, wo der Rückzug im Einzelnen geregelt wird.
Art. 73a Unbedingter und bedingter Rückzug (neu)
Der neue Artikel 73a regelt die Voraussetzungen für die neu geschaffene Möglichkeit eines bedingten Rückzugs.
Der Rückzug soll nicht von beliebigen Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden können. Der Rückzug ist in der Regel unbedingt oder aber zugunsten des Inkrafttretens des indirekten Gegenvorschlags beschränkt („bedingt“) ausgesprochen.
Der Rückzug ist in der Regel unbedingt, was v. a. bei direkten Gegenentwürfen vorkommen dürfte, bei welchen mit der Schlussabstimmung in den eidg. Räten bereits feststeht, dass sie obligatorisch zur Abstimmung von Volk und Ständen gelangen werden. Denkbar ist der unbedingte Rückzug weiter in Fällen, wo rein faktisch verändertes Handeln der Behörden die Initianten zufrieden stellt oder wo sich das Urheberkomitee einer Volksinitiative – beispielsweise aufgrund völlig veränderter Bedingungen – für seine Volksinitiative in der Volksabstimmung keinerlei Chancen mehr ausrechnet (Absatz 1).
Der Rückzug kann neu in beschränktem Umfang bedingt erklärt werden (Absatz 2): Dann gilt er unmittelbar ab jenem Moment, in dem keine rechtliche Schranke (Referendum oder Volksabstimmung) das Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags mehr hindern kann (Absatz 3). Wichtig ist dabei, dass ein solcher indirekter Gegenvorschlag – konkret eine Gesetzesänderung – spätestens am gleichen Tag wie die Volksinitiative die Schlussabstimmung passiert haben muss (Absatz 2). Andernfalls würde der bedingte Rückzug wieder für beliebige Bedingungen geöffnet.
Art. 74 Abs. 2
Artikel 74 Absatz 2 besagt, dass die Bundesversammlung bei Vorliegen eines Gegenvorschlages auf Gesetzesstufe die Frist zur Ansetzung der Volksabstimmung verlängern kann. Die Bestimmung fand im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753) aufgrund eines Einzelantrages im Nationalrat diskussionslos Eingang in das Gesetz. Der Bundesversammlung sollte mit dieser Bestimmung bei der Erarbeitung von