Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
zurückgreifen, welche eine Verschiebung der Ansetzung der Volksabstimmung erlaubt.
Wie oben aufgezeigt, ist insbesondere die unbestimmte Formulierung dieser Bestimmung im BPR demokratiepolitisch äusserst problematisch. Sinnvoller als ein Hinausschieben der Volksabstimmung nach erfolgter Schlussabstimmung über die Volksinitiative in den Räten ist die erweiterte Möglichkeit der Ausdehnung der parlamentarischen Behandlungsfrist unter eng definierten Bedingungen. Es wird hier vorgeschlagen, dass die Bundesversammlung die Behandlungsfrist für eine Volksinitiative um höchstens ein zweites Jahr verlängern kann, wenn ein eng mit der Initiative zusammenhängender Erlassentwurf auf Gesetzesstufe noch in der Differenzbereinigung ist. Anders als in Artikel 74 Absatz 2 BPR ist nun hier definiert, dass es sich nur um Gesetzesentwürfe handeln kann, die bereits in der Differenzbereinigung sind, über die also beide Räte schon einmal Beschluss gefasst haben. Anders als in der Bestimmung des BPR wird hier nicht die Ansetzung der Volksabstimmung hinausgezögert, sondern die parlamentarische Behandlungsfrist verlängert. Das hat den Vorteil, dass die Beschlussfassung über die Volksinitiative noch nicht stattfinden muss, bevor der indirekte Gegenvorschlag bereinigt ist. Entscheidungstheoretisch kann dies für die Parlamentsmtiglieder von Bedeutung sein, wenn sie zum Beispiel ihren Entscheid über die Volksinitiative von den Ergebnissen der Beratungen zum Gegenvorschlag abhängig machen. Im Gegensatz zur bisher geltenden Bestimmung in Artikel 74 Absatz 2 BPR geht die hier vorgeschlagene Bestimmung im Parlamentsgesetz von der Logik aus, dass zuerst der indirekte Gegenvorschlag bereinigt werden soll, bevor über die Volksinitiative Beschluss gefasst wird. Das soll die Bundesversammlung nicht daran hindern, auch inskünftig über eine Volksinitiative bereits Beschluss zu fassen, wenn sie noch an einem indirekten Gegenvorschlag arbeitet. Allerdings hat sie dann keine Möglichkeit mehr, die Frist für die Ansetzung der Volksabstimmung zu verlängern. Auch die Möglichkeit eines bedingten Rückzugs durch die Initianten ist dann nicht gegeben. Haben beide Räte über die Volksinitiative übereinstimmend Beschluss gefasst, dann ist die Schlussabstimmung vorzunehmen und der Bundesrat hat gemäss Artikel 74 Absatz 1 BPR die Volksinitiative innert 10 Monaten der Volksabstimmung zu unterbreiten.
Im Gegensatz zur ersten Verlängerungsfrist gemäss Artikel 105 Absatz 1 ParlG kann die zweite Verlängerungsfrist nur für Erlassentwürfe auf Gesetzesstufe in Anspruch genommen werden. Will die Bundesversammlung einen indirekten Gegenvorschlag auf untergeordneter Erlassstufe verabschieden, sollte die einjährige Verlängerung ausreichend sein.
Die hier vorgeschlagene neue Bestimmung im ParlG bietet auch keine Probleme mit der neuen Möglichkeit des bedingten Rückzugs von Volksinitaitiven. Durch die Schaffung einer zweiten Verlängerungsmöglichkeit der parlamentarischen Behandlungsfrist sollten auch umfangreichere Gegenvorschläge bereinigt werden können bis zur spätestmöglichen Schlussabstimmung über die Volksinitiative.