Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten

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te Organisationen wie Initiativkomitee und Gegnerschaft) von grösster Bedeutung, dass der bedingte Rückzug einer Volksinitiative im frühest möglichen Zeitpunkt wirksam wird. Es reicht daher für das unmittelbare Wirksamwerden des Rückzugs, dass das Datum des Inkrafttretens des indirekten Gegenvorschlags feststeht; es ist nicht notwendig, dass die Gesetzesänderung bereits in Kraft tritt, wohl aber, dass sie durch keine rechtliche Schranke mehr am Inkrafttreten gehindert werden kann. Dies kann von Bedeutung sein, wenn ein indirekter Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe verabschiedet ist, aber zur Umsetzung noch umfangreicher Ausführungsbestimmungen bedarf.

3.2 Lösung im Sinne aller Beteiligten

Mit dieser neuen Möglichkeit des bedingten Rückzugs von Volksinitiativen wird eine Lösung im Sinne aller Beteiligten getroffen. Das Initiativkomitee gewinnt, indem es ohne das Risiko einer Nulllösung eine Kompromisslösung des Parlamentes akzeptieren und somit auf einen kostspieligen Abstimmungskampf für die Volksinitiative verzichten kann. Das Parlament gewinnt, indem die Akzeptanz seiner Kompromissvorschläge bei den Initiativkomitees steigt und dadurch aufwändige Volksabstimmungen über Volksinitiativen vermieden werden können. Der Parlamentsmehrheit kann auch nicht mehr vorgeworfen werden, sie lanciere einen indirekten Gegenvorschlag nur aus taktischen Gründen, um - nachdem das Initiativkomitee seine Initiative zurückgezogen hat - diesen Gegenvorschlag in einer allfälligen Referendumsabstimmung nur halbherzig zu verteidigen oder gar zu bekämpfen.

Wenn Initiativkomitees vermehrt Volksinitiativen zugunsten von indirekten Gegenvorschlägen zurückziehen, ist auch denjenigen Kreisen gedient, die den Status quo bevorzugen würden. In der heutigen Situation können sie sich gezwungen sehen, Unterschriften zu sammeln, unabhängig davon, ob die Referendumsfrist für den indirekten Gegenvorschlag vor oder nach der Abstimmung über die Volksinitiative läuft. In beiden Fällen gilt es, sowohl die Gesetzesvorlage des Parlamentes als auch die Volksinitiative zu bekämpfen.

Wichtig ist schliesslich auch die Perspektive der Stimmberechtigten. Auch für sie bringt ein bedingter Rückzug der Volksinitiative zugunsten des indirekten Gegenvorschlags eine Klärung. Wenn eine Stimmbürgerin oder ein Stimmbürger zum Beispiel bezüglich der drei Varianten Status quo, indirekter Gegenvorschlag, Volksinitiative die Präferenzordnung indirekter Gegenvorschlag, Volksinitiative, Status quo hat, so steht er oder sie bei der heute häufig praktizierten Ausgangslage, wonach zuerst über die Volksinitiative abgestimmt wird, vor einem gewissen Dilemma. Ist es nun besser, die Volksinitiative, die man ja eigentlich nicht in erster Präferenz will, abzulehnen und zu hoffen, dass das Referendum gegen den Gegenvorschlag nicht ergriffen wird? Oder ist es besser, halt doch der Volksinitiative zuzustimmen, da zu befürchten ist, dass der indirekte Gegenvorschlag scheitern könnte?

Die vorgeschlagene Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte schafft die Möglichkeit einer frühzeitigen Klärung der Situation durch die Initianten und Initiantinnen.