Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten

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zeitlich auf die Volksinitiative abstimmen können, damit Volk und Stände in Kenntnis des Ergebnisses dieser Tätigkeiten über die Volksinitiative abstimmen können. Es kann sein, dass ein in thematischer Verwandtschaft mit der Volksinitiative stehender Erlassentwurf, der Grund für eine Fristverlängerung gab, schliesslich im parlamentarischen Prozess scheitert. Dann liegt eben kein „indirekter Gegenvorschlag“ vor. Dies stellt für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine wichtige Information dar beim Entscheid über die Volksinitiative.

Zum anderen kann es sich bei einem mit einer Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf auch um einen nicht referendumspflichtigen Erlass handeln, zum Beispiel um einen Bundesbeschluss oder um eine Verordnung der Bundesversammlung. In Betracht kommen auch mit der Volksinitiative nicht unmittelbar verknüpfte Verfassungsänderungen.

Die Regelungen bezüglich des „indirekten Gegenvorschlags“ im BPR und des „eng mit der Volksinitiative zusammenhängenden Erlassentwurfs“ im ParlG betreffen also einzig die Fristen für die Ansetzung der Abstimmung über eine Volksinitiative bzw. für die Behandlung der Volksinitiative durch die Behörden. Dies ist der einzige rechtliche Zusammenhang zwischen diesen Erlassen bzw. Erlassentwürfen und den Volksinitiativen. Die im BPR vorgesehene Frist will ermöglichen, dass die Bundesversammlung die Arbeiten an einem umfangreichen Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe abschliessen kann, bevor die Volksabstimmung über die Volksinitiative stattfindet, über welche die Räte bereits übereinstimmend Beschluss gefasst haben. Deshalb bezieht sich die Regelung im BPR nur auf Gesetzesentwürfe. Die im ParlG vorgesehenen Fristverlängerungen hingegen beziehen sich auf die Behandlung der Initiativen durch Bundesrat und Parlament und können sich auf Entwürfe aller Erlassstufen beziehen.

2.4 Rückzug von Volksbegehren

Derweil ein Referendum im Bund nicht zurückgezogen werden kann (Art. 59b BPR), können Volksinitiativen von Gesetzes wegen vorbehaltlos zurückgezogen werden (Art. 68 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BPR).

Ehedem freilich hatte das Bundesgesetz vom 23. März 1962 über das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (Initiativengesetz) in Artikel 4 Absatz 3 eine Rückzugsklausel nur fakultativ vorgesehen, wonach Volksinitiativen entweder zugunsten eines Gegenentwurfs oder aber vorbehaltlos zurückgezogen werden konnten. Insofern nimmt also die hier vorliegende parlamentarische Initiative einen alten Gedanken auf. In der Tat war die Möglichkeit des Rückzugs einer Volksinitiative 1908 von der Praxis entwickelt worden (BBl 1908 IV 475), und zwar anlässlich eines direkten Gegenentwurfs vom 26. Juni 1908 zur Volksinitiative betreffend Nutzung der Wasserkräfte (BBl 1907 II 624), der nach dem Rückzug der Volksinitiative denn auch von Volk und Ständen angenommen wurde (BBl 1908 VI 9, AS 25 6).