Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
indirekten Gegenvorschlägen etwas mehr Spielraum eingeräumt werden. Wenn sie an umfangreichen oder politisch komplexen Gegenvorschlägen auf Gesetzesstufe arbeitet, soll sie diese bereinigen können, bevor die Volksinitiative zur Abstimmung kommt (AB 1995 N 463). Es handelt sich somit um eine weitere Frist, welche zusätzlich zu der in Artikel 105 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10, ParlG) vorgesehenen Möglichkeit der Verlängerung der Behandlungsdauer im Parlament beansprucht werden kann.
Die Anwendung dieser Bestimmung wurde von der Bundesversammlung in einzelnen Fällen ins Auge gefasst. So zum Beispiel bei der Volksinitiative 00.046 „Gesundheit muss bezahlbar bleiben“. Der Ständerat hat nach Beschlussfassung über die Volksinitiative am 27. November 2002 beschlossen, die Frist für die Ansetzung der Volksabstimmung zu verlängern, bis die Vorlage 00.079 über die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zu Ende beraten ist (AB 2002 S 987). Der Nationalrat hat hingegen auf Antrag seiner Kommission diese Fristverlängerung am 5. Dezember 2002 abgelehnt (AB 2002 N 1969). In beiden Räten gutgeheissen wurde in der Frühjahrssession 2002 die Fristverlängerung bei der Volksinitiative 00.086 „für ein ausreichendes Berufsbildungsangebot“, als die Bundesversammlung an einem neuen Berufsbildungsgesetz arbeitete, dessen Verabschiedung durch die Räte noch im selben Jahr vorgesehen war (AB 2002 N 397, AB 2002 S 248).
Wird nun neu die Möglichkeit eines bedingten Rückzugs von Volksinitiativen eingeführt, dann müssten auch diese Fälle, bei denen die Bundesversammlung die Differenzbereinigung zum indirekten Gegenvorschlag noch nicht abgeschlossen hat, einbezogen werden. Allerdings würde sich dann die Frage stellen, wann die Initianten über den bedingten Rückzug zu entscheiden hätten, da in diesen Fällen nach Schlussabstimmung über die Volksinitiative, wenn die Initiativkomitees normalerweise über den Rückzug zu entscheiden haben, das Resultat des indirekten Gegenvorschlags im Parlament noch gar nicht vorliegt. Das Verhältnis zwischen dem neuen Artikel 73a und dem bisherigen Artikel 74 Absatz 2 erweist sich somit als problematisch.
Allerdings ist Artikel 74 Absatz 2 des BPR selber in verschiedener Hinsicht problematisch. Zum ersten ist unklar, in welchem Stadium der indirekte Gegenvorschlag sein muss, welcher Anlass zur Verschiebung der Volksabstimmung gibt. Dann wird die maximale Dauer der Verlängerung nicht festgelegt. Theoretisch könnte also die Bundesversammlung, wenn sie gerade mit der Ausarbeitung eines Gesetzes begonnen hat, die Ansetzung der Volksabstimmung über eine bereits behandelte Volksinitiative um Jahre hinausschieben. Somit kann das System der Behandlungsfristen von Volksinitiativen unterlaufen werden.
Es wird hier deshalb eine neue Regelung vorgeschlagen für die Lösung des Problems von noch nicht abgeschlossenen Differenzbereinigungen von indirekten Gegenvorschlägen. Artikel 74 Absatz 2 BPR soll aufgehoben und ersetzt werden durch eine präzisere Formulierung in Artikel 105 des Parlamentsgesetzes, wo bereits die einjährige Verlängerung der Behandlungsfrist geregelt ist.
Art. 74 Abs. 2bis (neu)
Dem Schutz der Initianten dient die Bestimmung, dass der Bundesrat die Volksinitiative spätestens innert zehn Monaten seit der Schlussabstimmung in den eidg. Räten