Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten
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nichts zu verlieren. Dies kann dazu führen, dass eine Gesetzesänderung, gegen welche vielleicht sogar ein Komitee das Referendum ergriffen und entsprechend Mittel investiert hat, kaum in Kraft treten kann, bevor sie durch eine Volk und Ständen angenommene Verfassungsänderung überholt ist. Etwas anders sieht es aus, wenn der indirekte Gegenvorschlag und die Volksinitiative sich nicht oder nur teilweise widersprechen, sondern vielmehr ergänzen. Dann kann es durchaus sinnvoll sein, die Publikation des Gegenvorschlags nicht an die Volksinitiative zu koppeln.
Die zweite Möglichkeit, die Publikation des indirekten Gegenvorschlags nach Klärung des Schicksals der Volksinitiative, hat den Vorteil, dass nicht zuerst über eine Gesetzesänderung abgestimmt wird, deren Verfassungsgrundlage kurz darauf zur Disposition steht. Allerdings kann dieses Vorgehen wie aufgezeigt das Initiativkomitee um die Früchte seiner Bemühungen bringen, indem irgendeine gegnerische Gruppierung auch das Entgegenkommen des Parlamentes zunichte machen kann, nachdem die Volksinitiative zurückgezogen oder gescheitert ist. Das Initiativkomitee ist deshalb in dieser Situation besser beraten, wenn es vorsorglich an seiner Initiative festhält.
Daher hat der Gesetzgeber eine Interessensabwägung vorzunehmen, welche die begründeten Erwartungen aller Stimmberechtigten gleich welcher Überzeugung ausgleicht. Es gilt, das vorsorgliche Festhalten an einer Volksinitiative zu vermeiden, ohne dass andererseits gegnerische Kreise zum vorsorglichen Ergreifen eines Referendums genötigt werden.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Schaffung der Möglichkeit eines bedingten Rückzugs
Es soll den Initiativkomitees neu die Möglichkeit eines Rückzugs unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt werden, dass der indirekte Gegenentwurf tatsächlich in Kraft tritt. Der Rückzug muss damit nicht ohne jegliche Gegenleistung (also zugunsten des vorbestehenden Rechtszustandes) riskiert werden; er kann auch allein zugunsten des indirekten Gegenentwurfs, also einer vom Parlament beschlossenen Rechtsänderung ausgesprochen werden, die die Referendumsfrist noch nicht heil überstanden hat.
Falls vom Instrument des bedingten Rückzugs Gebrauch gemacht wird, dann braucht es eine Verlängerung der Frist, innert welcher der Bundesrat über die Volksinitiative die Volksabstimmung ansetzen muss (BPR Art. 74 Abs. 1). Wird der Rückzug einer Volksinitiative bedingt erklärt, so gilt er ohne weiteres, sobald das Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags feststeht. Dies ist der Fall:
a. sobald die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen ist;
b. sobald rechtsgültig feststeht, dass ein eingereichtes Referendum nicht zustande gekommen ist;
c. sobald rechtsverbindlich feststeht, dass der indirekte Gegenvorschlag nach Zustandekommen eines Referendums in der Volksabstimmung angenommen worden ist.
Es ist für die Gestaltung des Abstimmungskalenders und damit für alle Beteiligten (Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden, Parteien, Verbände und interessier-