Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten

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2.5 Entwicklung der Rückzugspraxis bei indirekten Gegenvorschlägen Um die eidgenössischen Räte nicht zum Spielball wechselnder Initiativkomitees zu machen, erhielten Gesetzesvorlagen dieser Art seit der bewussten Entwicklung des "materiellen" (so die frühere Bezeichnung) oder "indirekten Gegenvorschlags" in aller Regel eine bedingte Publikationsanordnung, wonach der indirekte Gegenvorschlag im Bundesblatt zu veröffentlichen (und damit die Referendumsfrist auszulösen) sei, sobald die Volksinitiative zurückgezogen oder von Volk und Ständen abgelehnt worden ist.1 Zuweilen wurde jedoch auch auf diese Klausel betreffend aufgeschobene Veröffentlichung und damit Auslösung der Referendumsfrist verzichtet.2 Die Erfahrung zeigte alsbald, dass dies die Chancen nicht verbesserte, dass die Volksinitiative zurückgezogen wird. Manche Urheber von Volksinitiativen zogen es vor, die Volksinitiative doch noch zur Volksabstimmung zu bringen, auch nachdem der Gegenvorschlag die Referendumsphase erfolgreich bestanden hat. Sie hatten nichts zu verlieren, manches aber gefahrlos zu gewinnen. Vor allem aber zeigte sich, dass die Auslösung der Referendumsfrist zu indirekten Gegenvorschlägen vor der Klärung der Situation um die auslösende Volksinitiative rechtlich problematische Situationen bewirken kann: Widersprechen sich der indirekte Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe und die Volksinitiative ganz oder teilweise, so kann der Gegenvorschlag nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden, falls die Volksinitiative angenommen werden sollte. Wird die Referendumsfrist zum indirek-

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Beispiele: Bundesgesetz vom 6. Oktober 1954 über die Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung (AS 1955 263) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative betr. eidgenössische Verwaltungskontrolle (BBl 1953 III 427, 1955 I 301),

Kriegsmaterialausfuhrgesetzrevision vom 30. Juni 1972 (AS 1973 108) als indirekter

Gegenvorschlag zur Volksinitiative betr. Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot (BBl 1970 II 1526, 1972 II 1449), Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über den Schutz der

Schwangerschaft und die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (BBl 1977 III 88) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative für die Fristenlösung beim

Schwangerschaftsabbruch (BBl 1976 I 844, 1977 III 843), Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (BBl 2003 3665, AS 2004 4719) als indirekter Gegenvorschlag zu den beiden

Volksinitiativen Moratorium plus (BBl 1998 1490, 1999 8966) und Strom ohne Atom (BBl 1998 1495, 1999 8962), Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG, Verfahren im

Kanton/Beschwerde vor einem kantonalen Gericht, BBl 2008 45 und 6151) als indirekter Gegenvorschlag zu der am 1. Juni 2008 von Volk und Ständen abgelehnten Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen" (BBl 2004 2425, 2006 843, 2008 6161).

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Beispiele: Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz (BBl 1978 II 880, 1979 I 377, AS 1979 816) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative betr. Wahrung der Volksrechte und der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Atomanlagen (BBl 1976 II 1126, 1979 II 13) und Aenderung vom 16. Dezember 1983 des Schweizerischen Obligationenrechts (minimaler jährlicher Ferienanspruch im Arbeitsvertragsrecht, AS 1984 580) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative für die Verlängerung der bezahlten Ferien (BBl 1978 II 907, 1979 III 734, 1985 I 1553).