Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
ten Gegenvorschlag ausgelöst, bevor die Ausgangslage um die Volksinitiative durch Rückzug oder Ablehnung seitens von Volk und Ständen geklärt ist, so werden Gegnerinnen und Gegner der Gesetzesrevision zu einer Unterschriftensammlung für ein Referendum genötigt, welche sich hinterher im Falle einer Annahme der Volksinitiative als gegenstandslos erweist.
2.6 Problematik des Fehlens einer bedingten Rückzugsmöglichkeit
2.6.1 Die Erfahrungen mit Gewässerschutzinitiativen
Die parlamentarische Initiative ist aus der Situation heraus entstanden, dass die Urheberschaft der Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ aus eigener historischer Erfahrung heraus wenig Neigung zu einem Rückzug der Volksinitiative verspüren kann; es handelt sich um die dritte Volksinitiative des Fischereiverbandes, und zum dritten Mal erfährt die Urheberschaft als Reaktion der Behörden einen indirekten Gegenvorschlag. Als Reaktion auf die Volksinitiative zum Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 27. Oktober 1967 (BBl 1967 II 1357) hat die Bundesversammlung am 8. Oktober 1971 das Gewässerschutzgesetz verabschiedet (AS 1972 950). Die Initianten zogen daraufhin ihre Initiative zurück (BBl 1972 I 1144) und hatten insofern Glück, als gegen das Gewässerschutzgesetz kein Referendum ergriffen wurde. Am 10. Mai 1983 wurde die Volksinitiative „Rettung unserer Gewässer“ eingereicht (BBl 1983 II 354). Auch dieses Mal reagierte das Parlament mit einer Revision des Gewässerschutzgesetzes, welche es am 24. Januar 1991 verabschiedet hat (AS 1992 1860). Dieses Mal waren die Initianten vorsichtiger und sahen von einem Rückzug ihrer Initiative ab. Tatsächlich wurde das Referendum gegen die Revision des Gewässerschutzgesetzes ergriffen (BBl 1991 II 1575). Es kam zu einer Abstimmung über beide Vorlagen am gleichen Tag, wobei die Volksinitiative abgelehnt, die Gesetzesrevision hingegen angenommen wurde (BBl 1992 V 459 u. 455).
Nun stehen die Initianten der Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ wieder vor dem Entscheid, ob sie ihre Initiative zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags zurückziehen sollen (vgl. Ziff. 1.1).
2.6.2 Generelle Problematik
Die Problematik wurde hier an Beispielen aus dem Gewässerschutz aufgezeigt, besteht aber generell. Grundsätzlich hat das Parlament zwei Möglichkeiten: Es kann versuchen, die Situation betreffend den indirekten Gegenvorschlag möglichst vor dem Volksentscheid über die Volksinitiative zu klären und somit die Referendumsfrist so früh als möglich auszulösen. Die andere, häufiger praktizierte Möglichkeit besteht darin, die Referendumsfrist betreffend den indirekten Gegenvorschlag erst auszulösen zu lassen, wenn das Schicksal der Volksinitiative bekannt ist.
Die erste Möglichkeit kann in einzelnen Fällen politisch durchaus beabsichtigt sein, bringt bisweilen aber Nachteile mit sich, wie sie oben aufgezeigt wurden: Wenn das Schicksal des indirekten Gegenvorschlags frühzeitig geklärt ist, haben die Initianten und Initiantinnen wenig Anreiz, die Volksinitiative noch zurückzuziehen; sie haben