Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten
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Entwurf vom 30.3.09
1.4 Dämmerungssehen Keine wesentliche Einschränkung Keine wesentliche Einschränkung
und des Dämmerungssehvermögens deDämmerungssehvermögens. Blendempfindlichkeit (Kontraststufe mind. 1:23), sonst (Kontraststufe mind. 1:5), sonst Nachtfahrverbot. Keine erhöhte Nachtfahrverbot. Keine erhöhte Blendempfindlichkeit. Blendempfindlichkeit.
1.5 Fortschreitende
Augenkrankheiten
1.51 Glaukom Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe und das Gesichtsfeld
(Grüner Star) müssen erfüllt sein. Keine wesentliche Einschränkung des
Dämmerungssehvermögens.
1.52 Katarakt Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe müssen erfüllt sein. Keine
(Grauer Star) wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehvermögens. Keine erhöhte Blendempfindlichkeit.
1.53 Diabetische Die Mindestanforderungen an das Gesichtsfeld müssen erfüllt sein.
Retinopathie Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehvermögens. Kontrolle des Augenhintergrundes.
1.54 Degenerative Netzhaut- Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe müssen erfüllt sein. Keine
erkrankungen wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehvermögens. Bei peripherer Netzhautveränderung zudem keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Kontrolle des Augenhintergrundes.
1.55 Keratokonus Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe müssen erfüllt sein. Keine
wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehvermögens. Kontrolle der Kontaklinseneignung.
1.56 Progrediente Myopie Kontrolle von Refraktion und Augenhintergrund, solange keine
Stabilisierung ohne Augenhintergrundveränderungen.
2. Körperliche Erkrankungen, Hörvermögen
2.1 Neurologische Erkran- Keine Erkrankungen oder Folgen Keine Erkrankungen oder Folgen
kungen von Verletzungen oder Opera- von Verletzungen oder
tionen des zentralen oder periphe- Operationen des zentralen oder ren Nervensystems mit bedeut- peripheren Nervensystems. Keine samen Auswirkungen auf die Bewusstseinsstörungen oder - Fähigkeit zum sicheren Führen verluste. Keine Gleichgewichtseines Motorfahrzeugs. Keine Be- störungen.
wusstseinsstörungen oder -ver-
luste. Keine Gleichgewichts-
störungen.
2.2 Hörvermögen Gehörlose Einäugige sind vom Hörweite für Konversations-
Fahren ausgeschlossen. sprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m (ohne Hörapparat). Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
2.3 Krankheiten der Wir- Keine Missbildungen, Erkrankun- Keine Missbildungen, Er-
belsäule und des Be- gen, Lähmungen, Folgen von Ver- krankungen, Lähmungen, Folgen wegungsapparates letzungen oder Operationen mit von Verletzungen oder Operabedeutsamen Auswirkungen auf tionen mit bedeutsamen Auswirdie Fähigkeit zum sicheren Führen kungen auf die Fähigkeit zum eines Motorfahrzeugs, die nicht sicheren Führen eines Motorfahrdurch Einrichtungen genügend zeugs.
korrigiert werden können.