Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Entwurf vom 30.3.09

d. Motorfahrzeugführer, bei denen eine fortschreitende Augenkrankheit diagnostiziert wird, alle fünf Jahre, bei diabetischer Retinopathie entsprechend der vom Arzt

festgelegten Frist.

3 Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich 3 Die Kontrolluntersuchung erstreckt sich auf die im

auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Formular in Anhang 2 genannten Punkte.

Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der

kantonalen Behörde mit einem Formular nach

Anhang 3 bekannt zu geben.

Erläuterungen:

Absatz 1 Buchstabe c:

Materiell keine Änderung. Es wird aber präzisiert, was unter einer "schweren" Unfallverletzung oder einer "schweren" Krankheit zu verstehen ist. Vgl. Ziffer 6 im Formular nach Anhang 3.

Absatz 1 Buchstabe d:

Vgl. Artikel 9a Absatz 1 E-VZV. Wegen der zentralen Bedeutung eines intakten Sehvermögens für eine sichere Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr ist eine regelmässige augenärztliche Kontrolle notwendig.

Absatz 3:

Die Formulare sind neu gestaltet, vgl. die Erläuterungen zu den Anhängen 2 und 3. Der letzte Satz im geltenden Recht wird in Artikel 11d E-VZV transferiert.

Art. 151i Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx. yy. 2009 (neu)

1 Die Zulassungsbehörde kann bei Personen, die

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnungsänderung den Führerausweis bereits besitzen und die körperlichen Min-

destanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises verzichten, sofern:

a. der Ausweisinhaber die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt;

b. der Ausweisinhaber keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind; und

c. ein solcher Entscheid das geeignete Mittel ist, um einen Härtefall zu vermeiden.

2 Das Ergebnis eines Sehtests, der vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung

durchgeführt wurde, darf bei der Einreichung eines Gesuchs nach Artikel 11 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.