Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten
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Entwurf vom 30.3.09
d. Motorfahrzeugführer, bei denen eine fortschreitende Augenkrankheit diagnostiziert wird, alle fünf Jahre, bei diabetischer Retinopathie entsprechend der vom Arzt
festgelegten Frist.
3 Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich 3 Die Kontrolluntersuchung erstreckt sich auf die im
auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Formular in Anhang 2 genannten Punkte.
Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der
kantonalen Behörde mit einem Formular nach
Anhang 3 bekannt zu geben.
Erläuterungen:
Absatz 1 Buchstabe c:
Materiell keine Änderung. Es wird aber präzisiert, was unter einer "schweren" Unfallverletzung oder einer "schweren" Krankheit zu verstehen ist. Vgl. Ziffer 6 im Formular nach Anhang 3.
Absatz 1 Buchstabe d:
Vgl. Artikel 9a Absatz 1 E-VZV. Wegen der zentralen Bedeutung eines intakten Sehvermögens für eine sichere Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr ist eine regelmässige augenärztliche Kontrolle notwendig.
Absatz 3:
Die Formulare sind neu gestaltet, vgl. die Erläuterungen zu den Anhängen 2 und 3. Der letzte Satz im geltenden Recht wird in Artikel 11d E-VZV transferiert.
Art. 151i Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx. yy. 2009 (neu)
1 Die Zulassungsbehörde kann bei Personen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnungsänderung den Führerausweis bereits besitzen und die körperlichen Min-
destanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises verzichten, sofern:
a. der Ausweisinhaber die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt;
b. der Ausweisinhaber keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind; und
c. ein solcher Entscheid das geeignete Mittel ist, um einen Härtefall zu vermeiden.
2 Das Ergebnis eines Sehtests, der vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
durchgeführt wurde, darf bei der Einreichung eines Gesuchs nach Artikel 11 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.