Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten
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Entwurf vom 30.3.09
3 Medizinische und verkehrspsychologische
Gutachen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnungsänderung verfasst wurden, sind in allen Kantonen zu anerkennen, wenn sie von einer von der Zulassungsbehörde bezeichneten
Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.
Erläuterungen:
Absatz 1:
Artikel 151i E-VZV regelt das Vorgehen der Zulassungsbehörde, wenn ein Ausweisinhaber oder eine
Ausweisinhaberin Mindestanforderungen, die im neuen Recht strenger sind, nicht erfüllt. Die
Zulassungsbehörde kann davon auf zweierlei Arten Kenntnis erhalten. Bei Fahrzeugführern und
Fahrzeugführerinnen, die der vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 VZV unterstehen, erfährt sie von den nicht erfüllten Mindestanforderungen, wenn ihr eine Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemeldet wird und sie gestützt darauf die Fahreignung abklären lässt.
In solchen Fällen soll Artikel 151i E-VZV insbesondere verhindern, dass Personen, die - eventuell schon seit Jahren - berufsmässig fahren, durch die Neuregelung in ihrer Existenz bedroht werden (Härtefall). Daher sollen Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die strengere Mindestanforderungen im neuen Recht nicht erfüllen, nach dem bisherigen Recht aber fahrgeeignet sind, ihre Fahrberechtigung behalten können.
Die Verkehrssicherheit wird dadurch nicht gefährdet, da die Zulassungsbehörde den Führerausweis nur belassen darf, solange die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt werden und keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften bekannt werden, die auf die nicht erfüllten strengeren Mindestanforderungen zurückzuführen sind.
Absatz 2:
Nach dem geltenden Recht darf der Sehtest bei der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen. Neu soll diese Frist nur noch 12 Monate betragen (Art. 9 Abs. 3 E-VZV). Absatz 2 stellt sicher, dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis eines bis zum 31. Dezember 2009 durchgeführten Sehtests wie bisher während zwei Jahren anerkennt. Die Übergangsbestimmung betrifft nur das Ergebnis des Sehtests. Wenn daher die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 4 E-VZV erfüllt sind, muss sich der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin der augenärztlichen Untersuchung unterziehen.
Absatz 3:
Wie beim Ergebnis eines Sehtests wird auch bei den verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten eine Verkürzung der im bisherigen Recht (Art. 11c Abs. 3) statuierten Frist für die Anerkennung vorgeschlagen. Das Übergangsrecht stellt sicher, dass unter der Geltung des bisherigen Rechts verfasste Gutachten auch weiterhin während eines Jahres gültig sind.
Medizinische Mindestanforderungen nach dem geltenden Recht: vgl. VZV
Änderungsvorschlag:
Anhang 1 (neu)
(Art. 7, 9 Abs. 4, 9b Abs. 4, 27 und 65)
Körperliche und psychische Mindestanforderungen
Ziffer I: Körperliche Mindestanforderungen
1. Gruppe 2. Gruppe
Führerausweis der Kategorien A Führerausweis der Kategorien C und B, der Unterkategorien A1 und und D, der Unterkategorien C1 B1, der Spezialkategorien F, G und D1
und M Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
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