Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten

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Entwurf vom 30.3.09

Teilrevision der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51)

Geltender Text Änderungsvorschlag

Diverse Artikel

"kantonale Behörde"/"Behörde" Durch "Zulassungsbehörde" ersetzen.

Erläuterungen:

Im geltenden Recht ist von der "Zulassungsbehörde", der "kantonalen Behörde" und der "Behörde" die Rede. Künftig soll ein einheitlicher Begriff verwendet werden.

Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3

Art. 7 Körperliche und psychische Mindestanforderungen

1 Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Be- 1 Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine

willigung zum berufsmässigen Personentransport Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanfor- erwerben will, muss die körperlichen und geistigen derungen nach Anhang 1 erfüllen. Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

3 Die kantonale Behörde kann von den medizini- 3 Die Zulassungsbehörde kann von den Mindestan-

schen Mindestanforderungen abweichen, wenn kein forderungen in Anhang 1 abweichen, wenn kein Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt und Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt.

eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies

beantragt.

Erläuterungen:

Sachüberschrift und Absatz 1:

Neu sollen auch geistige Mindestanforderungen zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs explizit in der VZV aufgeführt werden.

Absatz 3:

Die Zulassungsbehörde soll auch von den geistigen Mindestanforderungen abweichen können, wenn kein Ausschlussgrund nach Artikel 14 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vorliegt. Deshalb muss im ersten Halbsatz "medizinisch" gestrichen und dafür "Anhang 1" ergänzt werden. Auf den zweiten Halbsatz im geltenden Recht kann verzichtet werden, ohne dass sich dadurch in materieller Hinsicht etwas ändert. Die Zulassungsbehörde muss abklären, ob sie eine Person, welche die Mindestanforderungen nicht erfüllt, dennoch zum Strassenverkehr zulassen kann. Somit zweifelt sie an deren Fahreignung. Das weitere Vorgehen richtet sich daher nach Artikel 11b VZV. Darin sind die für die jeweilige Fahreignungsuntersuchung zuständigen Personen und Stellen ausdrücklich erwähnt. Andere Stellen und Personen sind fachlich nicht kompetent, der Zulassungsbehörde mitzuteilen, ob ein Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt.

Art. 9 Sehtest Art. 9 Abs. 1, 3 und 4 (neu)

1 Vor der Einreichung eines Gesuches um die Ertei- 1 Vor der Einreichung eines Gesuches um die Er-

lung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder ei- teilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder ner Bewilligung zum berufsmässigen Personentrans- einer Bewilligung zum berufsmässigen Personenport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei transport muss der Gesuchsteller sein Sehvermöeinem Arzt oder einem von der kantonalen Behörde gen bei einem Arzt oder einem Optometristen oder anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen las- diplomierten Augenoptiker summarisch prüfen sen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 4. Das Er- lassen. Dieser Sehtest umfasst die Prüfpunkte nach gebnis ist mit dem Gesuch einzureichen. Anhang 4 Ziffer 5.7. Das Ergebnis ist mit dem

Gesuch einzureichen.