Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Entwurf vom 30.3.09
Erläuterungen:
Die Zweiteilung in den summarischen, kostengünstigen Sehtest (Art. 9 E-VZV) und die aufwändigere und damit auch teurere augenärztliche Untersuchung entspricht Ziffer 6 von Anhang III der Richtlinie
2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ("Dritte Führerscheinrichtlinie"). Die Übernahme in das schweizerische Recht ist aus praktischen Gründen sinnvoll:
Bei der summarischen Prüfung der Sehschärfe mit Sehprobentafeln wird jedes Auge einzeln geprüft. Mit den aufwändigeren Sehtestgeräten beim Augenarzt oder in der verkehrsmedizinischen Untersuchungsstelle ist eine genaue Kontrolle der einzelnen Augen beziehungsweise des beidäugigen Sehens besser möglich.
Im Normalfall ist eine kursorische Gesichtsfeldprüfung durch den Optometristen oder die diplomierte Augenoptikerin ausreichend. Bei Auffälligkeiten ist aber eine perimetrische Untersuchung beim Augenarzt notwendig.
Eine Überprüfung des Dämmerungssehvermögens ist nur mit speziellen Geräten möglich.
Absatz 3:
Heute gibt es zwar eine Liste der vom ASTRA zugelassenen Sehtestgeräte. Diese enthält aber nur Geräte, für die um eine Zulassung ersucht wurde. Auf dem Markt gibt es aber sicher auch noch andere Sehtestgeräte, die sich für Fahreignungsuntersuchungen eignen. Anstatt die Liste weiter zu führen, sollen daher alle Sehtestgeräte verwendet werden dürfen, welche die Anforderungen von Absatz 3 erfüllen.
Absatz 4:
Im Gegensatz zum summarischen Sehtest darf die augenärztliche Untersuchung bei der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als ein halbes Jahr zurückliegen. Diese kürzere Frist ist gerechtfertigt, weil eine augenärztliche Untersuchung nur angeordnet wird, wenn der summarische Sehtest nicht bestanden wurde. Folglich steht bereits fest, dass das Sehvermögen mangelhaft ist. Fraglich ist nur noch, in welchem Ausmass.
Art. 9b (neu) Sehhilfen
1 Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, während der
Fahrt eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen,
sofern die entsprechende Auflage im Führerausweis eingetragen ist (Art. 24d).
2 Keine Brille oder Kontaktlinsen tragen muss, wer mit einer schriftlichen Bestätigung einer Fachperson für die Behandlung von Augenkrankheiten die Behandlung seiner ungenügenden Sehschärfe mit einer speziellen Therapie über Nacht nachweist.
3 Wer die Mindestanforderungen an das Sehvermögen der zweiten Gruppe in Anhang 1 Ziffer I erfüllen und während der Fahrt eine Brille oder Kontaktlinsen tragen muss, darf ein Motorfahrzeug führen, sofern er eine Brille mit korrigierenden Gläsern mit nicht mehr als plus oder minus acht Dioptrien benötigt.
4 Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der
Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35% aufweisen.
Erläuterungen:
Absatz 1:
Grundsätzlich sind die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen verpflichtet, eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen, wenn sie nur auf diese Weise die Mindestanforderungen an die Sehschärfe erfüllen.
Absatz 2:
Regelt eine Ausnahme vom Grundsatz in Absatz 1. Fehlsichtigkeiten können z.B. auch mit sogenannten Ortho-K-Linsen korrigiert werden. Diese werden über Nacht getragen und modellieren die Hornhaut so, dass tagsüber (d.h. nach dem Entfernen der Ortho-K-Linsen während ca. 24 Stunden) ohne Sehhilfe die volle Sehschärfe erreicht wird.