Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten

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Entwurf vom 30.3.09

3 Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurück- 3 Der Sehtest darf im Zeitpunkt der Einreichung des

liegen. Gesuchs nicht mehr als 12 Monate zurückliegen.

4 Wenn die Sehschärfewerte in Anhang 1 Ziffer

I.1.11 nicht erreicht werden oder die Kontrolle der übrigen Prüfpunkte gemäss Anhang 4 auf ein mangelhaftes Sehvermögen schliessen lässt, muss sich der Gesuchsteller der augenärztlichen

Untersuchung nach Artikel 9a unterziehen.

Erläuterungen:

Absatz 1:

Optometristen und diplomierte Augenoptiker sind Fachleute für die Korrektion von Fehlsichtigkeiten. Sie sind dazu ausgebildet, das Sehvermögen ihrer Kunden zu messen und bei Bedarf die Verträglichkeit von Kontaktlinsen zu testen. Nach eingehender Analyse und Beurteilung bestimmen sie die Korrektionswerte

(Brillenrezept) oder passen die Kontaktlinsen an. Auf die zusätzliche Anerkennung durch die Zulassungsbehörde kann daher verzichtet werden.

Absatz 3:

Das Sehvermögen kann sich in zwei Jahren stark verändern. Daher darf der Sehtest in Zukunft nur noch maximal ein Jahr zurückliegen.

Absatz 4:

Da nur eine summarische Prüfung durchgeführt werden muss, gibt es - ausser bei der Sehschärfe - keine exakten Werte, bei deren Vorliegen der Sehtest bestanden wäre. Wenn die vorgeschriebenen Sehschärfewerte nicht erreicht werden und/oder die Kontrolle der übrigen Prüfpunkte gemäss Anhang 4 (horizontales Gesichtsfeld, Augenbeweglichkeit, Stereosehen und Pupillenmotorik) ergibt, dass das Sehvermögen

mangelhaft ist, muss eine (nicht mehr nur summarische) Untersuchung beim Augenarzt erfolgen.

Art. 9a (neu) Augenärztliche Untersuchung

1 Bei dieser Untersuchung sind die Sehschärfe, das

Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und es ist zu prüfen, ob eine fortschreitende Augenkrankheit vorliegt.

2 Die Untersuchung ist von einem Facharzt für

Ophthalmologie durchzuführen. Der untersuchende Arzt muss das Untersuchungsergebnis der

Zulassungsbehörde mit dem Formular nach Anhang 3 bekanntgeben.

3 Für die augenärztliche Untersuchung ist ein Gerät

zu verwenden, das gemäss einer EG-Konformitätserklärung die Anforderungen an medizinische Geräte der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte sowie die Anforderungen der Normen ISO 8596 (Ermittlung der Sehschärfe), DIN 58220-5 (allgemeiner Sehtest) und DIN 58220-6 (Sehtest für Fahrzeugführer)

erfüllt.

4 Die Untersuchung darf bei der Einreichung des

Gesuchs nicht mehr als sechs Monate zurückliegen.