Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten

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Entwurf vom 30.3.09

2 Die kantonale Behörde stellt in den Fällen von 2 Die Zulassungsbehörde stellt in den Fällen von

Absatz 1 Buchstaben a und b dem Vertrauensarzt Absatz 1 Buchstaben a und b dem untersuchenden oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Arzt oder Verkehrspsychologen alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu Verfügung, welche die Eignung der zu

untersuchenden Person betreffen. untersuchenden Person betreffen.

Erläuterungen:

Absatz 1 Buchstaben a und c:

"Spezialuntersuchungsstelle" im geltenden Recht kann sich sowohl auf einen Spezialarzt (z.B. Augenarzt oder Neurologe) als auch auf eine verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle beziehen. Daran soll sich materiell nichts ändern. Die Formulierung soll aber präzisiert werden.

Absatz 2:

Nur sprachliche Präzisierung. Das geltende Recht verweist auf Absatz 1 Buchstaben a (ärztliche Untersuchung) und b (psychologische oder psychiatrische Untersuchung). Anschliessend wird der Vertrauensarzt und die (medizinische oder psychologische) Spezialuntersuchungsstelle erwähnt, nicht aber der Verkehrspsychologe oder die Verkehrspsychologin. In Absatz 2 soll daher künftig nicht auf die Stellen, sondern auf die untersuchenden Personen Bezug genommen werden.

Art. 11c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Art. 11c Abs. 3 Eignungsgutachten

3 Medizinische und verkehrspsychologische 3 Medizinische und verkehrspsychologische

Gutachten sind in allen Kantonen anzuerkennen, Gutachten sind in allen Kantonen anzuerkennen,

wenn sie von einer behördlich bezeichneten wenn sie von einer von der Zulassungsbehörde Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht Jahr sind. älter als drei Monate sind.

Erläuterungen:

Es wird präzisiert, dass es sich bei der Behörde um die kantonale Zulassungsbehörde handeln muss.

Neu sollen medizinische und verkehrspsychologische Gutachten nur noch anerkannt werden müssen, wenn sie nicht älter als drei Monate sind. Damit wird bei den Anerkennungsdauern eine Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 4 VZV (Gesuch um einen Lernfahrausweis nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe) erreicht.

Art. 11d (neu) Übermittlung von Unter-

suchungsergebnissen

Das Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung oder einer Untersuchung an einer verkehrsmedizinischen Untersuchungsstelle ist der Zulassungsbehörde mit einem Formular nach

Anhang 3 bekannt zu geben.

Erläuterungen:

Das bisherige Formular (Anh. 3 VZV) muss an die aktualisierten Mindestanforderungen von Anhang 1 VZV angepasst werden.

Art. 27 Vertrauensärztliche Art. 27 Abs. 1 Bst c und d (neu) sowie Abs. 3 Kontrolluntersuchung

1 Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontroll- 1 Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kon-

untersuchung zu unterziehen, besteht für: trolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:

c. Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallver- c. Motorfahrzeugführer mit einer verkehrsmedi-

letzungen oder schweren Krankheiten. zinisch relevanten Erkrankung oder Unfallverletzung, die nach der vom untersuchenden Arzt angegebenen Frist eine Kontrolluntersuchung oder die Einreichung eines Verlaufsberichts bedingt;