Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten

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Entwurf vom 30.3.09

1. Augen

1.1 Sehschärfe

1.11 summarische Prüfung unkorrigiert oder korrigiert unkorrigiert oder korrigiert:

beidseits je 0,7 besseres Auge: 1,0

schlechteres Auge: 0,8

1.12 augenärztliche Fehlsichtigkeiten müssen soweit möglich und verträglich korrigiert

Untersuchung werden. Dabei dürfen die folgenden Werte nicht unterschritten werden:

Beidäugige Gesamtsehschärfe 0,5 Beidäugige Gesamtsehschärfe 0,8 oder besseres Auge: 0,5 / oder besseres Auge: 0,8 /

schlechteres Auge: 0,2 schlechteres Auge: 0,5

Einäugige (inkl. Sehschärfe des

schlechteren Auges < 0,2) oder

einseitig Erblindete: 0,6. Bei neu

aufgetretener Einäugigkeit: vier

Monate Fahrkarenz und eine

Prüfung durch den Verkehrs-

experten unter Vorweisung eines

augenärztlichen Zeugnisses. Nach

Staroperation bei Einäugigen: vier

Monate Fahrkarenz.

1.2 Gesichtsfeld

1.21 summarische Prüfung Keine Einschränkung des Keine Einschränkung des

Gesichtsfeldes. Gesichtsfeldes.

1.22 augenärztliche Gesichtsfeld mit einem horizon- Gesichtsfeld mit einem hori-

Untersuchung talen Durchmesser von minimal zontalen Durchmesser von 120 Grad. Das zentrale beidäugige minimal 140 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 30 Grad Gesichtsfeld muss auf jedem Auge normal sein. bis 30 Grad normal sein.

Einäugigkeit: normales Gesichts-

feld bei normaler Augenbeweglich-

keit.

Das Gesichtsfeld jedes Auges ist an mindestens 100 Punkten zu prüfen, wobei mindestens 25 Prüfpunkte im zentralen Gesichtsfeld bis 20 Grad enthalten sein müssen. Ergeben sich unklare Befunde oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

1.3 Doppelsehen Kein Doppelsehen in einem Kein Doppelsehen im

zentralen Blickfeldbereich von Gebrauchsblickfeld (25 Grad Auf-, 20 Grad Durchmesser (vom 30 Grad Seit- und 40 Grad zentralen Blickpunkt 10 Grad im Abblick).

Umkreis).

Zulassung auf Antrag eines

Facharztes für Ophthalmologie

möglich unter der Auflage der

Verwendung einer optischen oder

anderen Vorrichtung, welche die

Sicht eines Auges ausschaltet. In

diesem Fall normales Gesichtsfeld

bei normaler Augenbeweglichkeit

des nicht abgedeckten Auges.