Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten

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Entwurf vom 30.3.09

Bei Verkehrskontrollen ist unter diesen Voraussetzungen aber nur schwer feststellbar, ob eine Person, die zum Führen eines Motorfahrzeugs eine Brille oder Kontaktlinsen benutzen muss (Auflage im Führerausweis), über eine genügende Sehschärfe verfügt (und daher fahrberechtigt ist) wenn sie diese Sehhilfen tagsüber nicht benötigt. Mit einem Attest kann auf einfache Art und Weise belegt werden, dass durch das konsequente Tragen der Ortho-K-Linsen über Nacht tagsüber eine ausreichende Sehschärfe erreicht wird. Das Attest wird wegen der regelmässig erforderlichen Nachkontrollen befristet ausgestellt (z.B. für drei Monate). Damit ist aber noch nicht gewährleistet, dass die Ortho-K-Linsen in der Nacht auch tatsächlich getragen werden. Dies kann tagsüber bei Verkehrskontrollen auch nicht überprüft werden. Ortho-K-Linsen verlieren aber ihre Wirkung je nach dem Grad der Kurzsichtigkeit nach ein bis drei Wochen, wenn sie nicht konsequent getragen werden. Deshalb darf hier auf die Eigenverantwortung der betreffenden

Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen vertraut werden.

Absatz 4:

Diese Vorschrift steht heute in Anhang 1 bei den Mindestanforderungen an das Sehvermögen. Systematisch gehört sie aber in den neu vorgeschlagenen Artikel 9b.

Art. 11 Einreichung des Gesuchs Art. 11 Abs. 4

4 Wird das Gesuch nach der Annullierung des 4 Wird das Gesuch nach der Annullierung des

Führerausweises auf Probe eingereicht, muss zudem Führerausweises auf Probe eingereicht, muss zuein die verkehrspsychologische Eignung bejahendes dem ein die verkehrspsychologische Eignung be-Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle jahendes Gutachten einer von der Zulassungsbeigelegt werden. Das Gutachten darf nicht älter als behörde anerkannten Stelle beigelegt werden. Das drei Monate sein. Gutachten darf im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs nicht älter als drei Monate sein.

Erläuterungen:

Nur sprachliche Präzisierungen.

Art. 11a Vertrauensärztliches Zeugnis oder Art. 11a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Zeugnis einer Bst. f (neu), 2 und 2bis (neu) Spezialuntersuchungsstelle Art. 11a Untersuchung durch Vertrauensarzt oder verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle

1 Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt 1 Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt

oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die durch die oder eine verkehrsmedizinische Untersuchungskantonale Behörde zu bezeichnen sind, ist stelle, die durch die Zulassungsbehörde zu

erforderlich für Personen, die: bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen:

(Bst. a - e: Bewerber um eine berufsmässige Aus- (Bst. a - e: materiell unverändert. Es wird jeweils weiskategorie oder die Bewilligung zum berufs- "die" aus dem Einleitungssatz des geltenden Rechts mässigen Personentransport, über 65-jährige Be- ergänzt.)

werber sowie körperbehinderte Bewerber)

f. bei denen in der augenärztlichen

Untersuchung eine fortschreitende

Augenkrankheit festgestellt wurde.

2 Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung 2 Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung

erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang erstreckt sich auf die im Formular in Anhang 2 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist genannten Punkte.

der kantonalen Behörde mit dem Formular nach An-

hang 3 bekannt zu geben.