Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 18 Seiten
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Entwurf vom 30.3.09
Erläuterungen:
Die körperlichen Mindestanforderungen orientieren sich an der dritten Führerscheinrichtlinie. Die bisherige Unterteilung in drei medizinische Gruppen soll zugunsten der üblichen Einteilung der EU in zwei medizinische Gruppen aufgegeben werden. Bei dieser Gelegenheit sollen auch die medizinische Nomenklatur und die Systematik dem heutigen Standard in der medizinischen Wissenschaft angepasst und die verkehrsmedizinische Relevanz der einzelnen Krankheiten stärker berücksichtigt werden. Neu werden daher die neurologischen Erkrankungen und die psychischen Störungen in eigenen Ziffern aufgeführt (alt: beide unter "Nervensystem"). Zu den neurologischen Erkrankungen gehören auch die Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit. Sie müssen daher nicht explizit aufgeführt werden. Vollständig neu aufgenommen wurden der Gebrauch von Suchtmitteln und die organisch bedingten Hirnleistungsstörungen. Die Krankheiten der "Brust- und Wirbelsäule" und der "Gliedmassen" sind neu gemeinsam in einer Ziffer ("Krankheiten der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates") aufgeführt.
Zusammengefasst werden neu auch die Krankheiten der Bauch- und Atemorgane. Die Stoffwechselerkrankungen werden neu aufgrund der grossen verkehrsmedizinischen Relevanz der Zuckerkrankheit ebenfalls in einer eigenen Ziffer aufgeführt. Die Mindestanforderungen an die Körpergrösse werden aufgehoben. Sie sind heute wegen der diversen Möglichkeiten für Fahrzeuganpassungen (insbes. höhere Sitzeinstellung) nicht mehr nötig.
Die wesentlichen Neuerungen betreffen das Sehvermögen. Die Sehschärfewerte und die Gesichtsfeldgrenzen sollen den europaweit üblichen Anforderungen angepasst werden. Sie entsprechen im Grundsatz den schweizerischen Anforderungen. Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis erwerben will und den
summarischen Sehtest nicht besteht, muss sich künftig aber zusätzlich von einem Augenarzt oder einer Augenärztin untersuchen lassen.
Zusätzlich werden kognitive Mindestanforderungen definiert.
Ärztliches Zeugnis (Anh. 2) und ärztliches Gutachten (Anh. 3) nach dem geltenden Recht: vgl. VZV
Änderungsvorschläge:
Anhang 2 (neu)
(Art. 11a Abs. 2 und 27 Abs. 3)
Ärztlicher Untersuchungsbefund
(Exemplar für den Arzt)
A. Anamnese: verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Suchtmittelkonsum,
Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter
Tagesschläfrigkeit
B. Untersuchungsbefunde
1 Grösse ohne Schuhe / Gewicht ohne Kleider / Habitus
2 Allgemeinzustand: Gesamteindruck
3 Bewegungsapparat: Defekte, Lähmungen, Unfallfolgen, Funktions- und Bewegungseinschränkungen
4 Haut: Einstichstellen, auffälliges Nasenseptum, Leber-Stigmata, andere Auffälligkeiten
5 Herz-Kreislauf: Puls, Blutdruck, evtl. zweiter Blutdruckwert, periphere Pulse,
Auskultation/Herzgrenzen, Venen, Insuffizienzzeichen
6 Atmungsorgane: Thorax, obere Luftwege, Auskultation, Perkussion
7 Abdominalorgane: Lebergrösse, andere Auffälligkeiten
8 Nervensystem: Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe), Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn,
Strichgang, vegetative Zeichen / Tremor)