Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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5 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt ab dem Signal «Autobahn» (D.03).
vgl. zudem Verzeichnis der Übergangsbestimmungen und separat zu be-
schliessenden Änderungen
Art. 43 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a. 100 km/h für:
1. Gesellschaftswagen,
2. schwere Wohnmotorwagen;
b. 80 km/h für:
1. Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen,
2. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
3. Anhängerzüge,
4. Sattelmotorfahrzeuge,
5. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
c. 60 km/h für gewerbliche Traktoren;
d. 40 km/h beim:
1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt,
2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis;
e. 30 km/h:
1. beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
2. beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, wenn deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
3. für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.
2 In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen höhere Geschwindigkeiten bewilligen, namentlich beim Abschleppen mit festen Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeugs gewährleisten, oder beim Nachziehen eines leeren Abschlepprollis für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen.
3 Die Höchstgeschwindigkeiten nach diesem Artikel sowie die für die Kategorieeinteilung eines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit nach der VTS13 dürfen auch dort nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze gilt; dies gilt nicht für Motorfahrräder im Gefälle.
13 SR 741.41