Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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3. Abfuhr der Produkte des Betriebs zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer;
4. Transporte für eine Kiesgrube oder einen Torfstich, die als Nebengewerbe zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören.
2 Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs sind gleichgestellt:
a. Transporte für Meliorationen oder Güterzusammenlegungen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens;
b. Fuhren für Verbauungen, an denen der Inhaber oder die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs unmittelbar beteiligt ist;
c. Transporte im Zusammenhang mit Gemeindewerk und Fronarbeiten, zu denen der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin gegenüber dem Gemeinwesen verpflichtet ist;
d. Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer oder zur ersten Abnehmerin;
e. Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz;
f. unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter landwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.
Art. 39 Ausnahmebewilligungen
1 Die kantonale Behörde kann die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bewilligen:
a. zu Fahrten für den Staat;
b. zu anderen, einem allgemeinen Bedürfnis entsprechenden Fahrten.
2 Die Bewilligungen dürfen nur aus zwingenden Gründen erteilt werden:
a. für Orte, wo gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Ausführung der Fahrten nicht zur Verfügung stehen;
b. für Fahrten, die unbedeutend sind; und
c. wenn die landwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt.
3 Die kantonale Behörde kann zudem die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen bewilligen; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Artikel 3 Absatz 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195912 sinngemäss.
4 Die kantonale Behörde stellt je eine Kopie der Bewilligungen zu:
a. dem Versicherer des Fahrzeugs;
b. dem ASTRA zuhanden der interessierten Bundesstellen.
12 SR 741.31