Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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3. Abfuhr der Produkte des Betriebs zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer;

4. Transporte für eine Kiesgrube oder einen Torfstich, die als Nebengewerbe zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören.

2 Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs sind gleichgestellt:

a. Transporte für Meliorationen oder Güterzusammenlegungen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens;

b. Fuhren für Verbauungen, an denen der Inhaber oder die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs unmittelbar beteiligt ist;

c. Transporte im Zusammenhang mit Gemeindewerk und Fronarbeiten, zu denen der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin gegenüber dem Gemeinwesen verpflichtet ist;

d. Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer oder zur ersten Abnehmerin;

e. Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz;

f. unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter landwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.

Art. 39 Ausnahmebewilligungen

1 Die kantonale Behörde kann die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bewilligen:

a. zu Fahrten für den Staat;

b. zu anderen, einem allgemeinen Bedürfnis entsprechenden Fahrten.

2 Die Bewilligungen dürfen nur aus zwingenden Gründen erteilt werden:

a. für Orte, wo gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Ausführung der Fahrten nicht zur Verfügung stehen;

b. für Fahrten, die unbedeutend sind; und

c. wenn die landwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt.

3 Die kantonale Behörde kann zudem die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen bewilligen; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Artikel 3 Absatz 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195912 sinngemäss.

4 Die kantonale Behörde stellt je eine Kopie der Bewilligungen zu:

a. dem Versicherer des Fahrzeugs;

b. dem ASTRA zuhanden der interessierten Bundesstellen.

12 SR 741.31