Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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3 Auf Motorrädern, Fahrrädern sowie Anhängern an Fahrrädern mitgeführte Gegenstände dürfen maximal 1 m breit sein. Ein seitlicher Ladungsüberhang ist gestattet, ebenso ein Überhang nach hinten von höchstens 1 m.
Art. 36 Ladung auf Arbeitsmotorwagen
1 Auf Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhängern darf ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine weitere Ladung befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
2 Die kantonale Behörde kann die Beförderung von Waren bewilligen für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, für den Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden.
6. Abschnitt: Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge
Art. 37 Zulässige Fahrten
1 Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden. Landwirtschaftliche Fahrten sind:
a. Fahrten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebs;
b. Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge und dergleichen.
2 Den Landwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:
a. die forstwirtschaftlichen Betriebe;
b. die Gärtnereien;
c. die Imkereien.
Art. 38 Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebs
1 Mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebs im Zusammenhang stehen:
a. die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebs, namentlich zwischen Hof, Feld und Wald;
b. die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten:
1. Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln, von land- und hauswirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien;
2. Zu- und Abfuhr von Vieh;