Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Art. 33 Anordnung und Abmessungen der Ladung

(Art. 30 Abs. 2 SVG)

1 Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen mindestens 20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.

2 Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen.

3 Die Ladung darf Anhänger und mehrspurige Motorfahrzeuge seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:

a. unteilbare Sportgeräte auf Sportgeräteanhängern, wenn die Gesamtbreite nicht mehr als 2,55 m beträgt;

b. Heu- und Strohballen und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn die Gesamtbreite nicht mehr als 2,55 m beträgt;

c. loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen;

d. Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, wenn sie nicht mehr als 20 cm pro Seite überragen und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt;

e. Schneeräumgeräte, wenn sie auffällig gekennzeichnet sind.

4 Bei Motorfahrzeugen darf die Ladung, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3 m nach vorn und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über das Fahrzeug hinausragt. Beim Anbringen abnehmbarer Zubehörteile (z.B. Skiboxen) an Gesellschaftswagen darf zudem die zulässige Höchstlänge der jeweiligen Art des Fahrzeugs nicht überschritten werden.

5 Die Ladung darf nach oben über das Fahrzeug hinausragen, sofern eine Gesamthöhe von 4 m nicht überschritten wird.

Art. 34 Transport von Klauentieren

Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zum Transport von Klauentieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür geprüft sind.

Art. 35 Zusätzliche Vorschriften zur Ladung auf Motorrädern, Fahrrädern

und Fahrradanhängern

1 Führerinnen und Führer von Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen.

2 Auf Motorrädern und Fahrrädern und deren Anhängern dürfen Tiere nur in Käfigen, Körben und dergleichen befördert werden.