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Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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4. Kapitel: Fahrverkehr: Verhaltensregeln

1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln

Art. 40 Bedienung des Fahrzeugs

(Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG)

1 Fahrzeugführerinnen und -führer dürfen beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Sie müssen ferner dafür sorgen, dass ihre Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte oder Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

2 Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.

Art. 41 Angemessene Geschwindigkeit

(Art. 32 Abs. 1 SVG)

1 Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer dürfen nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten können; wo das Kreuzen schwierig ist, müssen sie auf halbe Sichtweite anhalten können.

2 Sie müssen die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls anhalten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten.

3 Sie dürfen ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass es einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.

Art. 42 Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten

1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:

a. 50 km/h innerorts;

b. 80 km/h ausserorts;

c. 100 km/h auf Autostrassen;

d. 120 km/h auf Autobahnen.

2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt ab dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (B.27). Für Fahrzeuge, die aus unbedeutenden Nebenstrassen in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne das Signal, sobald die dichte Überbauung beginnt.

3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (F.04a), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (F.12) beziehungsweise «Ende der Autobahn» (F.11).

4 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt ab dem Signal «Autostrasse» (D.04).