Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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3 Die Fahrzeugführerinnen und -führer müssen sicherstellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren den vorgeschriebenen Schutzhelm tragen.
vgl. zudem Verzeichnis der Übergangsbestimmungen und separat zu be-
schliessenden Änderungen
Art. 20a Überlassung von Fahrzeugen
Führerinnen und Führern, die nicht fahrfähig sind, dürfen keine Fahrzeuge überlassen werden.
Art. 20b Verbot des Alkoholkonsums bei berufsmässigen Personentrans-
porten
1 Führerinnen und Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen, dürfen während der Arbeitszeit und innert 6 Stunden vor Beginn der Arbeit keinen Alkohol konsumieren.
2 Führerinnen und Führer im konzessionierten oder im bewilligten grenzüberschreitenden Personenverkehr dürfen nicht unter Alkoholeinfluss fahren.
2. Abschnitt: Betriebsbedingungen für Fahrzeuge
Art. 21 Betriebssicherheit
(Art. 29 SVG)
1 Die Führerin oder der Führer muss sich vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör vorhanden ist.
2 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf mit besonderer Vorsicht weitergefahren werden; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.
3 Kontrollschilder, Höchstgeschwindigkeitszeichen und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten und Fahrzeug und Ladung von Schnee, Eis und dergleichen befreit werden.
4 Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, im Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen mit Händlerschildern Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn alle Vorkehrungen getroffen werden, um eine Gefährdung anderer Strassenbenützerinnen und -benützer zu verhindern. Ausgeschlossen sind Fahrten, wenn:
a. Lenkung und Bremsen nicht betriebssicher sind;
b. kein Bremslicht vorhanden ist;
c. bei Nacht oder schlechter Sichtverhältnissen die Beleuchtung den Vorschriften nicht entspricht;
d. übermässiger Lärm entsteht.