Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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offen, unabhängig vom Lichtsignal in die von Zusatztafel nicht erfassten Richtungen zu fahren. Neu wird klar festgelegt, dass nicht in andere als die angezeigten Richtungen gefahren werden darf.
Art. 156: Anordnung der Lichter
Die heutige Bestimmung (Art. 70 Abs. 5 SSV) war nicht immer zutreffend (vgl. Art. 70 Abs. 4 SSV) und wird daher umformuliert.
Art. 157: Drei-Farben-Ampel
Die im Normalfall für den allgemeinen Fahrverkehr verwendete Ampel wird in einer eigenen Bestimmung geregelt. Es handelt sich um eine jener Bestimmungen, die nach Ablauf einer Übergangsfrist für die Einführung des neuen Systems modifiziert werden muss.
Absatz 1 beschreibt kurz die Funktion dieser Ampel.
Das bisherige Recht hat generell festgehalten, dass Lichtsignale den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vorgeht (Art. 68 Abs. 1 SSV). Im Grunde genommen gilt diese Regel aber bereits heute nur für das grüne Licht, da das rote und das gelbe Licht von ihrer Bedeutung her mit den Vortrittsregeln und -signalen gar nie in Konflikt geraten:
Bei rotem Licht muss angehalten werden, bevor dessen Bedeutung zum Tragen kommen kann. Beim gelben stehenden Licht kann wie bei Rot aufgrund dessen Bedeutung oder aber aufgrund des gleichzeitigen Aufleuchtens von Rot (vgl. Art. 154 Abs. 3 E-StBV) gar kein Konflikt mit den Vortrittsregeln, -signalen oder -markierungen entstehen.
Beim gelbblinkenden Licht wird im Gegenteil ausdrücklich der Vorrang dieser allgemeinen Regeln sowie der Signale und Markierungen statuiert (Art. 154 Abs. 4 E-StBV).
Ein Widerspruch zu den Vortrittsregeln und -signalen kann sich demnach erst mit dem grünen Licht ergeben. Mit der neuen Formulierung in Artikel 157 Absatz 2 E-StBV, welche sich einzig auf das grüne Licht bezieht, wird dieser bereits heute geltenden Sachlage Rechnung getragen. Das grüne Licht soll aber nicht in jedem Fall den Vortrittssignalen vorgehen: Werden Ampeln mit rotem und grünen, jedoch ohne gelbes Licht verwendet (Art. 70 Abs. 4bis SSV), die nur zur Rampenbewirtschaftung auf Autobahnen und Autostrassen eingesetzt werden dürfen, müssen die Vortrittssignale bei der nachfolgenden Einfahrt trotz grünem Licht beachtet werden. Daher wird der bisherige allgemeine Grundsatz in Absatz 2 neu auf das grüne Licht bei Drei-Farben-Ampeln beschränkt.
Art. 158: Zwei-Farben-Ampel
Die entsprechende Regelung des bisherigen Rechts wurde weitgehend unverändert übernommen (Art. 70 Abs. 4 und 4bis SSV). Neu wird darauf hingewiesen, dass rot-grüne Ampeln mit einer Zusatztafel ergänzt sind, welche anzeigt, wie viele Fahrzeuge während einer Grünphase maximal weiterfahren dürfen (Abs. 1).
Art. 159: Lichtsignale für bestimmte Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer
Dieser Artikel enthält ergänzende Bestimmungen für die Lichtsignalanlagen, die sich an Radfahrerinnen und Radfahrer, Fussgängerinnen und Fussgänger oder Führerinnen und Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr richten und entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht (Art. 68 Abs. 7 und 8, 69 Abs. 2 SSV). Neu wird in Absatz 2 die Möglichkeit ausgeschlossen, dass bei Zwei-Farben-Ampeln für Fussgängerinnen und Fussgänger das grüne Licht direkt auf das rote Licht wechselt. Der Übergang von grün auf rot soll stets mit einem grünen Blinklicht angezeigt werden. Diese Massnahme soll insbesondere für ältere Personen die Überquerung der Strasse erleichtern und entsprechend die Verkehrssicherheit optimieren.