Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 10 Kf Nebst den Massnahmen kantonaler Behörden seien auch die Aufgaben des Bundes
zu regeln. Im Falle überkantonaler Problemstellungen, namentlich bezüglich Gesundheitsschutz, seien die Informations- u. Koordinationsaufgaben des Bundes zu regeln. Das kf u. die SKS weisen auf die Notwendigkeit einer zentralen Behörde hin, welche für die Marktüberwachung u. Produktesicherheit zuständig ist. Das kf bezweifelt, dass die Kantonschemiker der Aufgabe gewachsen sind, alle in Verkehr gebrachten Produkte auf ihre Konformität mit dem EG-Recht u. dem Recht der 27 SKS EG-Mitgliedstaaten zu überprüfen.
Art. 11 BS Die Bestimmungen zur Veröffentlichung der Massnahmen werden begrüsst.
Diverses
Artikel Anhörungsteilnehmer Inhalt der Stellungnahme
- IGDHS, Coop, Denner, Es wird beantragt, dass die Verwaltung eine Übersichtsliste erstelle, welche Produk-
Migros , FRC te bzw. Produktgruppen gestützt auf das Cassis-de-Dijon Prinzip eingeführt werden können (ebenso die FRC) und welche Produkte nicht dem Cassis-de-Dijon-Prinzip unterstehen (Art. 16a Abs. 2 Bst a – e THG).
- Eine Privatperson Eine Privatperson wirft (mit Verweis auf das WTO-TBT-Abkommen) Fragen zum Im-
port von Produkten aus Drittstaaten auf.
Änderung bisherigen Rechts
Artikel Anhörungsteilnehmer Inhalt der Stellungnahme
Dünger- Promarca, SKW Die Änderung sei nicht durchdacht. Eine Rückverfolgbarkeit und ein möglicher Wa-Verordnung renrückruf würden erschwert wenn nicht sogar verunmöglicht. Zudem sei das Ver-
hältnis dieser Änderung zum Produktehaftpflichtgesetz nicht klar. Insbesondere im Bereich der Haftung seien Probleme denkbar.
Deklarations- Kf, SKS Die Änderungen in der Deklarationsverordnung werden abgelehnt.
verordnung
Deklarations- Fial, IG DHS, Coop, Die Formulierung für die vorgeschlagene Verordnungsänderung wird als missververordnung Denner, Migros ständlich erachtet.
Es werden folgende Änderungen beantragt:
• c. Die Identität der natürlichen oder juristischen Person, welche die Fertigpackung herstellt oder in Verkehr bringt (Fial).
• c. Die Identität der natürlichen oder juristischen Person, welche die Fertigpackungen herstellt oder importiert (IG DHS, Coop, Denner, Migros).
Deklarations- Promarca, skw Das Verhältnis des Art. 12 der Deklarationsverordnung zum Art. 11 sei unklar. In Art. Verordnung 11 Abs. 1 DeklVo werde festgehalten, dass der Hersteller oder Importeur von Fer-
tigpackungen dafür verantwortlich ist, dass die Fertigpackungen den Vorschriften der Deklarationsverordnung genügen. Es wird die Frage aufgeworfen, wie ein Hersteller oder Importeur verantwortlich gemacht werden könne, wenn seine Identität nicht aus der Verpackung hervorgeht.
2010-05-11/104 \ COO.2101.103.4.486386 15/20