Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 20 Seiten
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lich machen. Art. 9 sei entsprechend zu ergänzen.
Art. 10 VS, NE Die Umsetzung von Art. 10 durch die Kantone würde zu Problemen führen. Es sei
unerlässlich, dass dasjenige Organ, welches eine Beanstandung als nötig erachte, diese Massnahme auch anordne. Das Lebensmittelgesetz würde die Kantone mit der Lebensmittelkontrolle beauftragen. Mit der THG-Revision würde es unterschiedliche Verfahren für den Lebensmittelvollzug geben, je nachdem, ob die Lebensmittel gestützt auf das THG oder das Lebensmittelgesetz in Verkehr gebracht werden.
Dies könne nicht akzeptiert werden. Es wird beantragt, dass im Bereich der Lebensmittel die gleichen Verfahren zur Anwendung gelangen, unabhängig davon ob es sich um importierte oder nicht importierte Lebensmittel handle und dass die entsprechenden Vollzugsaufgaben den Kantonen zukommen, ebenso die Befugnis,
Massnahmen anzuordnen. Um kantonale Unterschiede verhindern zu können, sei eine Beschwerde an das zuständige Bundesamt denkbar. Das einfachste wären klare Vollzugshilfen der Bundesbehörden, um einen kantonal einheitlichen Vollzug gewährleisten zu können.
Art. 10 AI, SBV Das Verfahren im Nachgang zu den Massnahmen kantonaler Behörden erscheint
umständlich. Es sei zu bezweifeln, dass die Frist von 2 Monaten ausreichen würde, um entsprechende Entscheide des Bundes vollziehen zu können.
Art. 10 Abs. 1 TG Aus Abs. 1 gehe nicht ausreichend hervor, dass für Lebensmittel die Beantragung
einer Allgemeinverfügung nicht Sache der Vollzugsbehörde, sondern des Produktverantwortlichen sei. Für das Nichteinholen einer Bewilligung nach Art. 16c THG kommen die Strafbestimmungen nach Art. 28a THG zur Anwendung. Ein Lebensmittel, das die schweizerischen Anforderungen nicht erfüllt, und für das keine Allgemeinverfügung erlassen wurde bzw. das nicht einem mit Allgemeinverfügungen zugelassenen Produkt nach Art. 7 gleichartig ist, ist in der Schweiz nicht verkehrsfähig. In diesem Fall hätten die zuständigen Vollzugsbehörden die in der entsprechenden Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustanden zu ergreifen.
Aus Abs. 1 sollte daher klarer hervorgehen, dass Lebensmittel nicht verkehrsfähig sind, die geltende rechtliche Anforderungen nicht erfüllen u. für die keine Allgemeinverfügung nach Art. 5 vorliegt. Die Massnahmen richten sich nach der entsprechenden Gesetzgebung.
Art. 10 Abs. 3 TI Die Bestimmung sei nicht klar; es sei im Verordnungstext darzulegen, was unter
“begründetem Verdacht auf unmittelbare und ernste Gefährdung” zu verstehen ist.
Art. 10 Abs. 3 Prométerre Es wird beantragt, dass kantonale Behörden bis zum Entscheid der zuständigen Be-
hörde des Bundes und unabhängig von jeglicher Maximaldauer vorsorgliche Massnahmen treffen können.
10 Abs. 3 SP, kf , SKS Es wird gefordert, dass bei „begründetem Verdacht auf unmittelbare und ernste Ge-
fährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Bst. a-e“, die kantonalen Marktüberwachungsbehörden nicht einfach vorsorgliche Massnahmen treffen „können“, sondern solche vielmehr treffen „müssen“.
10 Abs. 3 NE, FRC Es sei schwer vorstellbar, dass für dieselben Produkte (z.B. Lebensmittel), unter-
schiedliche Befugnisse erteilt und Verfahren festgelegt werden, je nachdem ob das entsprechende Produkt gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip in Verkehr gesetzt wird oder nicht.
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