Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

EU und der Schweiz zweiseitig ausgestaltet sein müsse und fordert deshalb bei der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im Bereich der Lebensmittel eine Anpassung.

Gemäss GE ist es nicht immer einfach zu verstehen, was unter technischen Vorschriften gemeint ist. Es sei darauf zu achten, dass das z.Z. hohe Schutzniveau für Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz nicht auf das tiefste gemeinsame Niveau abgesenkt werde. GE beantragt insbesondere, dass Qualitätsanforderungen, welche gegenwärtig über Toleranzwerte geregelt sind (z.B. Höchstwerte für Fremd- oder Zusatzstoffe) mit Inkrafttreten der Revision des Lebensmittelgesetzes nicht einfach als technische Vorschriften behandelt würden.

OW, ZG, BS, SG, GR, TG, TI erachten das vorgeschlagene Bewilligungsverfahren für Lebensmittel in Form von Allgemeinverfügungen grundsätzlich als zweckmässig. Insbesondere wird begrüsst, dass der Bund Listen der rechtskräftigen Allgemeinverfügungen für Lebensmittel sowie Listen zu Produktgruppen und Produkten, die keinen Zugang zum schweizerischen Markt haben, führen wird. Allerdings sei das Instrument der Allgemeinverfügung noch nicht überprüft und etabliert; es müsse auch damit gerechnet werden, dass andere ihre Importe unter bestehende Allgemeinverfügungen subsumieren wollen, ohne die dafür nötigen Informationen und Kenntnisse zu besitzen (ebenso SO, BS, GR, TG, TI, VKCS). Mit den im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Ergänzungen könne der Mehraufwand leicht reduziert und die Marktkontrolle vereinfacht werden. TG ist hingegen der Ansicht, die Abläufe und Aufgaben der Vollzugsbehörden in der Lebensmittelkontrolle würden noch komplizierter und der Aufwand der kantonalen Vollzugsbehörden werde damit einmal mehr steigen. Gemäss LU ist es zu wünschen, dass das Bewilligungsverfahren jeweils innert nützlicher Frist durchgeführt werde. Gemäss NE ist die Regelung im Bereich der Lebensmittel am schwierigsten umzusetzen, da die Voraussetzungen zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln, welche die schweizerischen Vorschriften nicht erfüllen, die Aufgabe der Vollzugsorgane komplizieren würden. Solche Lebensmittel seien gleichzeitig dem THG und dem Lebensmittelrecht unterstellt. Die Zuständigkeiten der Vollzugsorgane seien unterschiedlich, je nachdem ob sich diese auf das THG oder die Lebensmittelgesetzgebung abstützen würden. So seien insbesondere die angeordneten Massnahmen und die Verfahren unterschiedlich, was die Gefahr einer entsprechenden Rechtsunsicherheit berge. NE würde es bevorzugen, wenn die kantonalen Vollzugsorgane ihre Kontrolltätigkeit mit identischen Vorgaben hinsichtlich Verfahrensregeln vornehmen könnten.

NE verweist darauf, dass die Verordnung keine Bestimmung hinsichtlich Gebühren enthalte und hätte gewünscht, dass die Kantone im Rahmen der Anhörung über die Möglichkeiten informiert würden, durch kantonale Vollzugsorgane Gebühren zu erheben.

Die CSP begrüsst die Sonderregelung für Lebensmittel ausdrücklich.

Economiesuisse und der schweizerische Arbeitgeberverband weisen darauf hin, dass sie von Beginn an die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips als wichtiges Element der Beseitigung von Handelshürden unterstützt haben. Damit dieses Prinzip wirke, müssten die Ausnahmen abschliessend aufgeführt und sehr beschränkt gehalten werden. Ferner müsse die Handhabung und administrative Abwicklung einfach gestaltet werden. In beiden Belangen genüge der Verordnungsentwurf noch nicht und müsse entschlackt werden. Es dürften nicht über die Hintertür neue Hindernisse eingeführt werden, welche den Nutzen der Liberalisierung in Frage stellten. Ferner sei es notwendig, dass die Schweizer Wirtschaftsdiplomatie mit Nachdruck auf die Beseitigung von nach wie vor bestehenden Zutrittsbarrieren im europäischen Markt hinarbeite.

Der SBV stellt einen Widerspruch zwischen den Erläuterungen der Vollzugsverordnung und dem vom Parlament beschlossenen Gesetzestext fest (siehe Detailbemerkungen zu Art. 2 Abs. 2 und Art. 16d Abs. 1 Bst. b); ferner zeige der Entwurf für die Vollzugsverordnung die Grenzen des Subsidiaritätsprinzips auf. Einerseits greife der Bund in die kantonale Zuständigkeit ein; da der Vollzug der Verordnung nicht durch den Bund übernommen werden könne, werde ein sehr umständliches Verfahren vorgesehen. Andererseits habe das BAG die Entscheidungsmacht, ohne dass geklärt ist, wie die Kantone ihre Prüfungsresultate einbringen könnten.

2010-05-11/104 \ COO.2101.103.4.486386 2/20