Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 20 Seiten

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3. Detailbemerkungen

Titel der Verordnung

Artikel Anhörungsteilnehmer Inhalt der Stellungnahme

Titel der Verord- Promarca, skw Wie das revidierte THG selbst enthalte auch der Verordnungsentwurf die Formulienung rung « ausländische Produkte », wo im Grunde Produkte nur der EG bzw. des EWR

1 Privatperson gemeint seien. Diese bereits im THG selber begangene Falschbezeichnung könne in der Praxis zu Missverständnissen und Verwirrungen führen.

Es bestehe ein Unterschied zwischen dem Titel der Verordnung („ausländisch“) und dem Umfang des in Art. 16a Abs. 1 Bst. b THG definierten geographischen

EG/EWR-Raumes.

Verhältnis der Verordnung zum Sektorrecht

Artikel Anhörungsteilnehmer Inhalt der Stellungnahme

Erläuterungen OW, SBV, Promettere Mit der in der Einleitung zu den Erläuterungen festgehaltenen Vorrangstellung der zum Verord- Verordnung gegenüber entsprechenden sektoriellen Produktregelungen bestehe ein nungsentwurf, Widerspruch zu Art. 2 Abs. 2 THG, wie er vom Parlament verabschiedet worden ist. Einleitungsabsatz

Erläuterungen Economiesuisse, Ar- Gemäss economiesuisse und dem Arbeitgeberverband sei klarzustellen, dass die zum Verord- beitgeberverband, vorliegende Verordnung Vorrang vor anderen Verordnungen habe, welche ebenfalls nungsentwurf, 1. Swissmem Produktezulassungen regulieren. Nur so könne die Rechtssicherheit für die Anwen-Abschnitt der gewährleistet werden.

Gemäss Swissmem wäre allenfalls eine Grundsatzbestimmung, welche den Vorrang von Regelungen auf gleicher Gesetzesstufe klärt, hilfreich. Für den Rechtsanwender könne sich die Frage stellen, welche Verordnung nun für das Inverkehrbringen von Produkten zur Anwendung komme.

1. Abschnitt: Ausnahmen nach Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG

Artikel Anhörungsteilnehmer Inhalt der Stellungnahme

Art. 1, allgemeine Economiesuisse Ar- Es sei zentral, dass die Aufzählung von Art. 1 abschliessend sei. Sie dürfe auch Bemerkungen beitgeberverband nicht erweitert werden, soll nicht die angestrebte Erleichterung für Importe grund-

sätzlich in Frage gestellt werden. Gerade in Bezug auf die Energieverordnung dürfe Art. 1 nicht über den vorgesehenen Umfang hinaus erweitert werden und sei als abschliessende Liste aufzufassen.

Art. 1, allgemeine LU, SO, GR, SP, Für die SP, FRC, Kf, SKS ist zu wenig klar, wie genau mit den seit der Entstehung Bemerkungen chemsuisse, FRC, kf, des Gesetzes neu geschaffenen, vom EU-Recht abweichenden Vorschriften umge-

SKS, gangen wird. Einerseits soll dabei das Cassis-de-Dijon-Prinzip mit immer neuen Abweichungen nicht wieder ausgehöhlt werden, andererseits müssten aber sinnvolle Ausnahmen auch effektiv geschützt werden. Es sei wichtig, bei zukünftigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen, welche andere Vorschriften als die EU festlegen, die Ausführungsverordnung zum THG im Visier zu haben. Je nach Bedeutung der Vorschrift für das öffentliche Interesse sei bei derartigen Änderungen zu beantragen, die THG-Verordnung zu ändern u. eine weitere Ausnahme festzulegen. Dabei solle der Ausnahmenkatalog nicht unbegründet ausgeweitet werden.

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