Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 20 Seiten
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Art. 2 Abs. 1 Bst. IG DHS, Coop, Den- Es wird als positiv erachtet, dass gem. Art. 2 Abs. 1 Bst. e auch ohne Dokumente e ner, Migros einer EU-Amtsstelle glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Lebensmittel in ei-
nem EU- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; es genüge z.B. ein Laborbericht oder ein Gutachten einer Rechtsabteilung.
Hingegen lasse sich nicht überprüfen, ob ein Produkt in einem EU-Land „rechtmässig in Verkehr“ ist. In Verbindung mit Bst. d genüge es zu belegen, dass das Produkt in einem EU- oder EWR-Staat verkauft wird. Diese Auflage könnte z.B. durch die Aufnahme eines Ladenregals im betreffenden Land erfüllt werden. Entsprechend wird beantragt, der Ausdruck „rechtmässig“ sei ersatzlos zu streichen.
Art. 2 Abs. 1 ZH, BE, OW, GL, ZG, Es wird beantragt, Art. 2 Abs. 1 durch einen neuen Buchstaben wie folgt zu ergän-
SO, BS, SH, AI, SG, zen:
GR, AG, TG, TI, Fial,
IG DHS, Coop, Den- „Die vollständigen Angaben darüber, welche schweizerischen Gesetzesbestimmunner, Migros, VCKS gen nicht eingehalten sind“ oder „Angaben über die Abweichungen vom in der Schweiz geltenden Recht“.
Art. 2 Abs. 2 TG Eine blosse Erklärung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sollte nicht als
Nachweis dafür genügen, dass die massgebenden technischen Vorschriften eingehalten sind. Angesichts der heute geforderten Qualitätssicherungssysteme u. der Vorschriften, welche Schweizer Firmen einhalten müssen, sei mindestens ein beglaubigter Nachweis bzw. ein entsprechender Nachweis des QS-Systems zu verlangen. Entsprechend wird beantrag, Art. 2 Abs. 2 in dem Sinne zu ergänzen, dass die Erklärung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu beglaubigen u. der Produktionsprozess zu dokumentieren sei.
Art. 2 Abs. 3 FRC, SKS Die Gesuchsunterlagen sollten zwingend in einer schweizerischen Amtssprache
eingereicht werden müssen. Die Einreichung in Englisch solle nicht gestattet sein.
Bezüglich elektronisch eingereichter Gesuche wird von der FRC die Frage aufgeworfen, in welcher Form das Verpackungsmuster mit Etikette einzureichen sei. Die Überprüfung des Verpackungsmusters dürfe sich schwierig gestalten, solange dieses nicht physisch eingereicht werde.
Art. 2 Abs. 3 Economiesuisse, IG Es wird begrüsst, dass die erforderlichen Daten u. Unterlagen aus Gründen der
DHS, Coop, Denner, Praktikabilität statt in einer Amtssprache auch auf Englisch abgefasst werden kön-Migros, Swiss Retail nen. Gleichzeitig wird gefordert, aus Gründen der Effizienz Gesuche in Englisch zu-Federation zulassen. Ebenso sollte in allen Fällen eine elektronische Zustellung möglich sein.
Art. 3 FRC, SKS Zustimmung mit Art. 3.
Art. 3 Abs. 1 SBV Die vorgesehenen 2 Monate (Art. 16d Abs. 4 THG) scheinen sehr knapp bemessen,
um ein Gesuch vollständig u. eingehend zu prüfen.
Art. 3 Abs. 3 Fial, IG DHS, Coop, Es wird folgende Ergänzung von Art. 3 Abs. 3 beantragt:
Denner, Migros
Fehlen Unterlagen oder sind diese ungenügend, so räumt es [BAG] der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller gleichzeitig eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs ein unter Bezeichnung der fehlenden Unterlagen oder Infor-
mationen…
Art. 3 Abs. 4 BS Es wird folgende Formulierung beantragt:
Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgemäss eingereicht, so tritt das BAG auf das Gesuch nicht ein.
Art. 4 Eine Privatperson Mit Verweis auf Art. 2 Bst. f LKV wird die Frage aufgeworfen, ob hier die Möglichkeit
mangelnder Konsumenteninformation bestehe.
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