Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 20 Seiten

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Art. 4 Abs. 2, 1. AI, VS, SBV Promette- VS bezieht sich auf die Erläuterungen zu Art. 4 und die Ausführungen zum Täu-Satz re schungsschutz, welche als zu weit gefasst und im Widerspruch zur geltenden Ge-

richtspraxis erscheinen.

Der SBV und Prométerre stellen einen Widerspruch zwischen den Erläuterungen der Vollzugsverordnung u. dem vom Parlament beschlossenen Gesetzestext fest. Entgegen den Aussagen in den Erläuterungen sei der Täuschungsschutz ein überwiegendes öffentliches Interesse, welchem Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen technischer Handelshemmnisse zukomme. Nach dieser äusserst wichtigen Mindestanforderung müsse sich die Ausgestaltung der Verordnung zwingend richten.

Es werden die folgenden Anträge gestellt:

• Die Streichung von Art. 4 Abs. 2 1. Satz. Weiter sei Art. 4 Abs. 2 durch alle Überprüfungen zu ergänzen, welche das BAG in Anwendung der Art. 4 Abs. 4 Bst. a – e THG vorzunehmen habe. Zu diesen gehöre der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Lauterkeit im Geschäftsverkehr (Prométerre).

• Erfüllt die Produkteinformation die Anforderungen, so könne eine Änderung der Produktinformation nur verlangt werden, wenn das Lebensmittel sonst die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährden würde

oder wenn die Produkteinformation irreführend sein kann (AI und der

SBV).

Art. 4 Abs. 2 1. Fial, IG DHS, Coop, Es wird begrüsst, dass Änderungen der Produktinformation, sofern sie die Anforde-Satz Denner, Migros rungen nach Art. 16f THG erfüllt, nur verlangt werden können, wenn das Lebensmit-

tel sonst die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährden würde.

Gemäss Fial fällt die als Ausnahme geforderte Deklaration des Produktionslandes und der Herkunft der Lebensmittel (Art. 1 Bst. b Ziff. 5) nicht unter diese Kategorie.

Art. 4 Abs. 2, 2. FRC, Kf, SKS Art. 4 und insbesondere der Vorbehalt gemäss Markenschutzgesetz, welches sich Satz z.Z. in Revision befindet (Swissness-Vorlage), werden begrüsst.

Art. 4 Abs. 2, 2. VS Neben dem Vorbehalt der herkunftsrechtlichen Bestimmungen über die Auslobung Satz der schweizerischen Herkunft gemäss Markenschutzgesetz, sei für folgende Be-

stimmungen ein zusätzlicher Vorbehalt vorzusehen : Art. 18 u. 19 des Lebensmittelgesetzes, die Gesetzgebung zu den geschützten Herkunftsbezeichnungen u. geografischen Angaben, das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb.

Art. 4 CSP Es wird beantragt, dass im Lebensmittelbereich auf der Verpackung klar ersichtlich

sei, wenn ein Erzeugnis nicht der Zusammensetzung nach schweizerischem Recht entspricht.

Art. 5 FRC, SKS Zustimmung zu Art. 5.

Art. 5 GE Die Notwendigkeit eines gut funktionierenden Informationsaustausches mit den Kan-

tonen wird betont, insbesondere im Hinblick auf die Marktkontrolle. Kantone seien systematisch zu informieren, wenn ein auf ihrem Gebiet ansässiges Unternehmen ein Gesuch einreicht, ebenso wie über das Resultat dieses Bewilligungsgesuches, unabhängig davon ob dieses positiv oder negativ ausfällt.

Art. 5 Abs. 1 SBV, Prométerre Die Allgemeinverfügungen müssten best möglich kommuniziert werden.

Es wird folgende Ergänzung von Art. 5 Abs. 1 beantragt:

Allgemeinverfügungen nach Art. 16d Abs. 2 werden im Bundesblatt veröffentlicht

und den betroffenen Produzenten der Wertschöpfungskette mitgeteilt.

Prométerre beantragt, dass Allgemeinverfügungen nicht nur im Bundesblatt, sondern auch auf der Internetseite des BAG veröffentlicht werden.

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