Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 20 Seiten
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• Der Begriff der „gleichartigen“ Lebensmittel gemäss Art. 7 dürfe nicht restriktiv ausgelegt werden; es solle genügen, wenn die wesentlichen anwendbaren technischen Vorschriften zutreffen (Economiesuisse, Arbeitgeberverband).
• Um dem Cassis-de-Dijon-Prinzip so weit wie möglich Nachdruck zu verschaffen, solle der Begriff der Gleichartigkeit möglichst weit ausgelegt werden; mit dem kantonalen Vollzug sei ein Leitfaden im Sinne einer Vollzugshilfe zu erstellen (IG DHS, Coop, Denner, Migros).
Art. 7 Bst. a Ziff. 2 IG DHS, Coop, Den- Es wird beantragt, in Art. 7 Bst. a Ziff. 2 den Ausdruck „rechtmässig“ ersatzlos zu
ner, Migros streichen, analog zu den Bemerkungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. e.
Art. 7 Bst. b VS Es bestehe des Problem mangelnder Transparenz hinsichtlich schweizerischen Pro-
dukten, die nach schweizerischen Vorschriften und solchen, die nach Vorschriften der EU hergestellt worden sind. Dies führe zu einer Vereinheitlichung der Vorschriften in dem Sinne, dass sich die schweizerischen Vorschriften notwendigerweise den europäischen anzupassen hätten.
Art. 7 Bst. b FRC Die Allgemeinverfügung dürfe nicht automatisch für schweizerische Hersteller gel-
ten, die Produkte nach europäischen Vorschriften produzieren möchten. Es wird beantragt, schweizerische Produzenten einem separaten Verfahren (Meldeverfahren) zu unterwerfen. Die Bevölkerung müsse Zugang zu einer Liste von in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten haben. Neben den Bestimmungen zum Arbeitnehmer- u. Tierschutz seien alle anderen schweizerische Bestimmungen zu beachten, mit Ausnahme derjenigen, die Gegenstand des Bewilligungs- (Meldeverfahren) sind.
Art. 7 Bst. b Ziff. 2 IG DHS, Coop, Den- Analog zu den Bemerkungen zu Art. 6 Bst. d wird mit der gleichen Begründung die
ner, Migros ersatzlose Streichung von Ziff. 2 beantragt.
Art. 7 Bst. b Ziff. 2 Promarca, SKW Entgegen der Behauptung, es erfolge eine Gleichstellung von inländischen u. aus-
ländischen Produzenten, finde eine Diskriminierung der Schweizer Produzenten statt. Statt nur die Vorschriften der Allgemeinverfügungen einzuhalten, müssten Schweizer Produzenten zusätzlich die inländischen Vorschriften betreffend Arbeitnehmer- und Tierschutz einhalten. Es sei inkohärent, dass Art. 1 Bst. b Ziff. 6 gerade Lebensmittel nenne, welche aufgrund einer Verletzung der schweizerischen Tierschutzvorschriften eine Ausnahme des Cassis-de-Dijon-Prinzips darstellen. Selbst im Zusammenhang mit den im erwähnten Art. 1 Bst. b genannten Lebensmittel sei zudem nicht geregelt, was für Produkte gelte, in denen diese Lebensmittel, welche eigentlich nicht unter das Cassis-de-Dijon-Privileg fallen, verarbeitet sind. Fallen diese Produkte, obwohl sie verpönte Lebensmittel enthalten, unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip, so liege eine weitere Inländerdiskriminierung vor.
Art. 7 kf Es wird beantragt, die Allgemeinverfügungen auf 5 Jahre zu befristen.
Art. 8 Promarca, skw Art. 8 erfordere eine ständige Überwachung der ausländischen technischen Vor-
schriften. Der Aufwand sei für schweizerische Produzenten grösser als für ihre Konkurrenten in der EU. Für in der Schweiz hergestellte Produkte komme hinzu, dass in regelmässigen Abständen überprüft werden müsse, ob sich die schweizerischen Vorschriften betreffend Arbeitnehmer- u. Tierschutz geändert haben. Es handle sich deswegen bei besagter Vorschrift um eine weitere versteckte Inländerdiskriminierung.
Art. 8 werfe zudem die Frage auf, wie zu verfahren sei, wenn ein Unternehmen seine Produkte an neue Vorschriften anpasse, dies aber nicht im Sinne der ev. mehrere Monate später erlassenen Allgemeinverfügung erfolge. Viel praktischer u. sinnvoller wäre es, wenn die Änderung erst dann erfolgen sollten, wenn die Allgemeinverfügung neu ergangen ist. Erst dann herrsche Rechtssicherheit u. der Hersteller laufe nicht Gefahr, bereits erfolgte Änderungen nach Erlass der Allgemeinverfügungen wieder korrigieren zu müssen.
2010-05-11/104 \ COO.2101.103.4.486386 12/20