Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 20 Seiten

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Art. 8 IG DHS, Coop, Den- Es wird auf die Vorgabe gemäss Art. 8 Abs. 1 verwiesen, wonach Lebensmittel mit

ner, Migros einer Allgemeinverfügung immer gemäss aktuellem Recht deklariert sein müssen. Dies erscheine nachvollziehbar, aber die Handhabung und laufende Überprüfung dürfte in der Praxis schwierig sein. Es gehöre zu den Aufgaben der Behörden, die Entwicklungen der Gesetzgebung in der EU zu verfolgen und bei Bedarf eine bereits erteilte Allgemeinverfügung zu widerrufen und den Widerruf zu publizieren.

3. Abschnitt Marktüberwachung

Artikel Anhörungsteilnehmer Inhalt der Stellungnahme

3. Abschnitt ge- BE, LU, SO, BS, GR, Der Anwendungsbereich des 3. Abschnittes sei unklar; es ergäben sich insbesondenerell AI, SH, TG, TI, GE, re Abgrenzungsprobleme zu den in der Sektorgesetzgebung festgelegten Verfahren

chemsuisse, VKCS für Beanstandungen. Die niederschwellige Möglichkeit zur Beanstandung nicht konformer Produkte sei von zentraler Bedeutung.

Es wird beantragt:

• Art. 10 sei klarer zu formulieren: Für den Fall, dass ein Produkt den Vorschriften des Ursprungslandes nicht entspricht, sei explizit festzuhalten, dass die Marktüberwachung nach den sektoriellen Regelungen zu erfolgen habe (BE, LU, SO, BS, GR, TG, TI, chemsuisse, VKCS).

• Es sei wichtig festzuhalten, dass diesbezügliche Vollzugsmassnahmen der kantonalen Behörden von den neuen Verfahren nach THG nicht betroffen seien. Ansonsten würde eine unnötige Bürokratie entstehen.

• Es sei zu präzisieren, dass bei Lebensmitteln, welche weder dem schweizerischen Lebensmittelrecht genügen, noch durch Allgemeinverfügung bewilligt wurden, die Massnahmen des Lebensmittelgesetzes zur Anwendung gelangten. Abschnitt 3 sei entsprechend zu ergänzen (BE, SO, AI, SH, TI, VKCS).

• Es sei klarzustellen, dass sich die Marktüberwachung in den Bereichen, in denen die schweizerischen Vorschriften mit dem EU-Recht harmonisiert sind (z.B. Chemikalienrecht), nach den jeweiligen sektoriellen Regelungen zu erfolgen habe (LU, SO, GR, TI, chemsuisse).

3. Abschnitt ge- VD, GE Es würden in Bezug auf Behörden die unterschiedlichsten Begriffe (Vollzugsorgan, nerell kantonale Behörde, Vollzugsorgan des Bundes, kantonale Marktüberwachungsbe-

hörde, zuständige Bundesbehörde) verwendet, was den Gesetzestext unklar mache. Die Vollzugsorgane sowie deren Aufgaben seien zu umschreiben.

Art. 9 Abs. 1 BS Es solle konkretisiert werden, wann eine Frist angemessen ist (z.B durch eine Min-

destdauer)

Art. 9 Abs. 2 AI, TG SBV, Prométer- Das blosse Vorliegen einer Erklärung des Inverkehrbringers könne nicht befriedigen.

re Angesichts der heute geforderten Qualitätssicherungssysteme u. der Vorschriften, welche Schweizer Firmen einhalten müssen, sei mindestens ein beglaubigter Nachweis bzw. ein entsprechender Nachweis des QS-Systems zu verlangen. Es wird beantragt, Art. 9 Abs. 2 sei in dem Sinne zu ergänzen, dass die Erklärung des Inverkehrbringers zu beglaubigen und der Produktionsprozess zu dokumentieren sei.

Prométerre ist der Ansicht, dass Art. 9 Abs. 2 die Vorgaben von Art. 20 THG nicht erfülle, da ein Beweis nicht aus einer Erklärung bestehen könne. Entsprechend fordert Prométerre eine Bestätigung durch die Behörden des Exportlandes.

Art. 9 Abs. 3 FRC, SKS Analog zu Art. 2 Abs. 3 wird gefordert, dass die massgebenden technischen Vor-

schriften zwingend in einer schweizerischen Amtssprache vorgelegt werden müssen.

Art. 9 kf Damit Konsumenten die nötigen Informationen erhalten u. die verantwortlichen Per-

sonen in den Betrieben die Selbstkontrolle wahrnehmen können, sei es erforderlich, dass die zuständigen Stellen die entsprechenden technischen Vorschriften zugäng-

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