Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 20 Seiten

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Art. 5 Abs. 2 kf Bei der Aufnahme der Allgemeinverfügungen ins Bundesblatt müsse gewährleistet

werden, dass diese anhand der unter Abs. 2 erwähnten Liste problemlos gefunden werden können.

Art. 5 Abs. 3 SO, Promettere Es werden folgende Ergänzungen beantragt:

• Das BAG informiert das SECO u. die zuständigen Vollzugsorgane unverzüglich über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung u. den Eintritt von deren Rechtskraft (SO).

• Das BAG informiert das SECO, BLW sowie die interessierten Kreise im

Bereich der Produktion und des Konsumentenschutzes unverzüglich

über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft (Prométerre).

Art. 6 FRC, SKS Zustimmung zu Art. 6.

Art. 6 u. 7 SBV Die importierten Produkte müssten an den Vorschriften des Inlandes gemessen

werden. Eine Diskriminierung von inländischen Produkten, welche an hohe gesetzliche Anforderungen (Tierschutz-, Umwelt- u. Sozialbestimmungen) und somit kostspieligen Produktionsbedingungen geknüpft ist, müsse verhindert werden.

Art. 6 Bst. b kf Die einschlägigen Bestimmungen der Rechtserlasse, welche einer Verfügung

zugrunde liegen, müssen in einer Landessprache verfügbar sein.

Art 6 Bst c kf Es sei aussergewöhnlich, dass die Schweiz die Rechtmässigkeit eines Erzeugnisses

in einem anderen Land beurteile. Schon aus diesem Grund sei die Forderung, dass dies nur aufgrund einer amtlichen Bestätigung erfolgen darf, zwingend zu erfüllen.

Art. 6 Bst. d IG DHS, Coop, Den- Es wird die ersatzlose Streichung von Bst. d beantragt.

ner, Migros, Swiss Re-

tail Federation

Art. 6 SBV, Prométerre Die Allgemeinverfügungen müsse auch den Schutz der Konsumentinnen u. Konsu-

menten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs enthalten.

Antrag für Ergän-

zung Es wird beantragt, Art. 6 durch einen Bst. e wie folgt zu ergänzen:

• Angaben, um Art. 4 Abs. 4 Bst. e des THG zu erfüllen (SBV). • Zusicherung, dass das bewilligte Lebensmittel zulässig ist, ohne dass der Schutz überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Bst. a – e THG eine Ausnahme erfordere (Prométerre).

Art. 6 ZH, BE, OW, GL , ZG, Es wird beantragt, Art. 6 mit einem zusätzlichen Buchstaben zu ergänzen:

SO, BS, SH, AI, SG,

• Die Angaben darüber, welche schweizerischen Gesetzesbestimmun-GR, AG, TG, TI, Fial, gen nicht eingehalten sind; oder

VKCS, IGDHS, Coop, • Die Angabe, in welcher Hinsicht das Lebensmittel von den geltenden Denner, Migros. technischen Vorschriften in der Schweiz abweicht.

Art. 7 IG DHS, Coop, Den- Es sei unklar, wie vorgegangen werden müsse, falls eine Bewilligung für ein be-

ner, Migros stimmtes Produkt besteht, dann aber die Spezifikation so geändert wird, dass die Änderung bewilligungspflichtig ist.

Art. 7 Prométerre Der Begriff der Gleichartigkeit sei nicht zulässig, wenn der Konformitätsnachweis

durch eine Selbstdeklaration erbracht wird. Ein Nachweis im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. d der Verordnung sei zu erbringen, sowohl bei Einreichung des Bewilligungsgesuches wie in Bezug auf die Gleichartigkeit.

Art 7 AI, SBV, Economiesu- Der Begriff der Gleichartigkeit sei nicht klar definiert und lasse grossen Interpretati-

isse, Arbeitgeberver- onsspielraum offen. Eine Begriffsklärung sei unabdingbar.

band, IG DHS, Coop,

Denner, Migros, Swiss Es wird beantragt:

Retail Federation • Es müsse davon ausgegangen werden, dass Lebensmittel mit gleichen technischen Vorschriften auch gleichartige Lebensmittel seien (AI und SBV).

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